(1) 1Die Bundesnotarkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Sie hat insbesondere
2. |
in allen die Gesamtheit der Notarkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesnotarkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; |
3. |
die Gesamtheit der Notarkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; |
4. |
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Notare anfordert; |
5. |
durch Beschluss der Generalversammlung[1] [Bis 31.07.2021: Vertreterversammlung] Empfehlungen für die von den Notarkammern nach § 67 Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien auszusprechen; |
6. |
Richtlinien für die Ausbildung der Hilfskräfte der Notare aufzustellen; |
7. |
den Elektronischen Notariatsaktenspeicher[2] [Bis 31.07.2021: Notaraktenspeicher] (§ 78k) zu führen; |
8. |
das Notarverzeichnis (§ 78l) zu führen; |
9. |
die besonderen elektronischen Notarpostfächer (§ 78n) einzurichten; |
10. |
[3]ein Videokommunikationssystem zu betreiben, das die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes (§ 78p) ermöglicht. |
(2) Die Bundesnotarkammer führt
1. |
das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a), |
2. |
das Zentrale Testamentsregister (§ 78c), |
3. |
das Elektronische Urkundenarchiv (§ 78h). |
(3) 1Die Bundesnotarkammer kann weitere dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2Sie kann insbesondere
2. |
Notardaten verwalten und |
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