(1)[2] Die Bundesnotarkammer betreibt ein Videokommunikationssystem, das den Notaren die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.

 

(2)[3] 1Der Betrieb des Videokommunikationssystems umfasst insbesondere auch

 

1.

die technische Abwicklung der Videokommunikation zwischen den Notaren und den Beteiligten,

 

2.

die technische Durchführung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes,

 

3.

das Auslesen eines elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums nach § 16c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes und

 

4.

das Erstellen einer qualifizierten elektronischen Signatur und das Versehen der elektronischen Urkunde mit dieser.

2Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug der Urkundstätigkeit dienen.

Vom 22.07.2022 bis 31.07.2022:

(2) Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug der Urkundstätigkeit dienen.

 

(3)[4] Das Bundesministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über

 

1.

die Einrichtung des Videokommunikationssystems,

 

2.

den technischen Betrieb des Videokommunikationssystems,

 

3.

die für die Funktionen des Videokommunikationssystems erforderlichen Datenverarbeitungen,

 

4.

die Datensicherheit und

 

5.

die Erteilung und Entziehung der technischen Zugangsberechtigungen.

Bis 21.07.2022:

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über

1.

die technischen Anforderungen an das Videokommunikationssystem, die Videokommunikation und die elektronische Identifizierung,

2.

die Einzelheiten der Datensicherheit und

3.

die technische Ausgestaltung der Signaturerstellung.

[1] § 78p eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 14.08.2021.
[2] Abs. 1 eingefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[3] Abs. 2 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.

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