(1) Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesnotarkammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesnotarkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

 

(3) Die Satzung der Bundesnotarkammer und ihre Änderungen, die von der Generalversammlung[2] [Bis 31.07.2021: Vertreterversammlung] beschlossen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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