Normenkette

BGB § 94 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.10.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 15/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 790.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Ausgleichszahlung für den auf dem Grundstück ...Allee 103 in ... errichteten Teil eines Bürogebäudes. Der Beklagte ist im Wege der Vermögenszuordnung durch Bescheid vom 15.09.1993 Eigentümer des ehemals als Volkseigentum eingetragenen Grundstücks geworden.

Mit Vertrag vom 26.03.1992 mietete die Klägerin von der Stadt ... eine damals unbebaute Teilfläche des Grundstücks zum Zwecke der Errichtung von Büroräumen für eine vorübergehende Nutzung durch das Arbeitsamt .... Die Klägerin plante bereits, an einem anderen Standort in ... ein Gebäude für die dauerhafte Nutzung als Arbeitsamt noch zu errichten. Der Beklagte beabsichtigte, einen Teil des von der Klägerin zu errichtenden Gebäudes für die vorübergehende Unterbringung einer Landesbehörde zu nutzen.

Der Mietvertrag wurde auf Dauer von fünf Jahren beginnend mit "Bauzustimmung" geschlossen, weiter heißt es im Vertrag: "Die Frist verlängert sich bis zum Fertigstellungstermin des geplanten massiven Neubaus des Arbeitsamtes ...". Die Mietfläche war mit "ca. 18.000 m2" bezeichnet, der Mietzins war mit 27.000,- DM monatlich bestimmt. Unter § 10 enthält der Mietvertrag folgende Bestimmung:

"(1) Die Bundesanstalt ... ist berechtigt, an Ministerien der Landesregierung unterzuvermieten.

(2) Nach Auszug des Arbeitsamtes ... übernimmt der Vermieter den Containerbau zum Zeitwert. Es wird insgesamt eine Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde gelegt.

(3) Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen."

Bei Abschluss des Mietvertrages gingen die Klägerin, die Stadt ... und der Beklagte übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin Büroräume als Containerbau errichtet und einen Teil der Räume an den Beklagten zur Unterbringung des Ministeriums ... untervermieten wird. Im Verlauf des Prozesses ist zwischen den Parteien Streit darüber entstanden, welchen Inhalt sie dem Begriff "Containerbau" bei Vertragsschluss beigemessen haben.

Mit erster Nachtragsvereinbarung vom 09.11.1992 legten die Stadt ... und die Klägerin und die Mietfläche neu mit 14.000 m2 und den monatlichen Mietzins auf 19.500,- DM fest.

Am 31.01.1993 erwirkte die Klägerin eine Baugenehmigung für ein "Bürogebäude in Fertigbauweise" mit der Nebenbestimmung "Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Provisorium. Die Baugenehmigung wird deshalb nur befristet bis zum 31.01.1998 erteilt".

Wie die Klägerin und der Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen haben, kamen sie Ende 1992 oder Anfang 1993 überein, ein Bürogebäude auf dem Grundstück gemeinsam zu errichten, und zwar die Klägerin einen Bauteil A mit etwa 60 % der Bruttogrundfläche und der Beklagte einen Bauteil B mit etwa 40 % der Bruttogrundfläche. Die Parteien teilten dies der Bauordnungsbehörde mit und reichten im Baugenehmigungsverfahren ergänzende Prüfberichte der beauftragten Architekten ein. Am 01.06.1993 beantragte der Beklagte die Aufhebung der Befristung der Baugenehmigung. Die Bauordnungsbehörde erteilte am 03.06.1993 den Parteien den Bescheid über die Aufhebung der Befristung.

Im Laufe des Jahres 1993 begannen die Parteien mit der Baumaßnahme. Sie errichteten ein mehrflügeliges dreigeschossiges Bürogebäude unter Verwendung einer Leichtbaukonstruktion mit gedämmten Holzrahmenelementen bei massiven Brandwänden und massiven Treppenhäusern einschließlich einer Aufzugsanlage im Haupteingangsbereich.

Am 30.08.1995 schlossen die Parteien im Hinblick auf die durchgeführte gemeinsame Baumaßnahme eine zweite Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag, welche die Mietfläche auf nunmehr 8.145 m2 und den Mietzins auf 12.217,50 DM zuzüglich Betriebskosten bestimmt. Weiter heißt es in der Vereinbarung: "§ 5 [betrifft Erhaltungsarbeiten], § 6 [betrifft Verkehrssicherungspflicht] und § 10 Abs. (1) entfallen".

Die Klägerin nutzte den von ihr errichteten Gebäudeteil bis zum Frühjahr 2007. Nach Fertigstellung des für eine dauerhafte Nutzung vorgesehenen Arbeitsamtsgebäudes am ...weg in ... kündigte die Klägerin den Mietvertrag zum 31.03.2007 und gab das Grundstück an den Beklagten zurück Sie holte ein Gutachten über den Verkehrswert des von ihr errichteten Gebäudeteils ein. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Dr. Ing. K... ermittelte in seinem Gutachten vom 15.03.2007 nach ...

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