Rz. 214

Unabhängig von der Rechtsform des Unternehmensträgers bestehen für einige Geschäftszweige Sondervorschriften. Dabei handelt es sich um Geschäftszweige, die besonderer Aufsicht oder Kontrolle unterliegen.

2.8.1 Bilanzierungsverstöße bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten

 

Rz. 215

Durch das Bankbilanzrichtlinie-Gesetz vom 30.11.1990[1] wurde mit der Einführung des § 340m HGB die Anwendbarkeit der §§ 331 bis 333 HGB institutionell auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, ausgedehnt. Notwendig wurde dabei die Anpassung der §§ 331 Nr. 1 und Nr. 2, 332 Abs. 1 HGB an die für diesen Geschäftszweig bestehenden Rechnungslegungsbesonderheiten. Erfasst ist nunmehr auch die unrichtige Darstellung im Zwischenabschluss nach § 340a Abs. 3 HGB bzw. im Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 4 HGB bzw. die Verletzung der Berichtspflicht bei Prüfung derartiger Abschlüsse.

 

Rz. 216

Für Kreditinstitute hat § 331 HGB darüber hinaus noch eine zusätzliche, personelle Erweiterung erfahren. Nach § 340m Abs. 1 Satz 2 HGB kommen als Täter auch der Geschäftsleiter im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 KWG und der Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmannes betriebenen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts in Betracht.

 

Rz. 217

§ 340n HGB enthält einen eigenständigen Katalog mit bußgeldbewehrten Verstößen. Dies wurde notwendig, da § 334 Abs. 5 HGB die Anwendbarkeit der Bußgeldvorschriften des § 334 HGB für Kreditinstitute im Sinne des § 340 HGB ausschließt. Die für diesen Bereich besonderen Bilanzierungsvorschriften der §§ 340a ff. HGB werden in § 340n HGB berücksichtigt. Im Übrigen entspricht dieser jedoch in Aufbau und Inhalt dem § 334 HGB.

 

Rz. 218

§ 340o HGB erklärt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Verstößen gegen die Offenlegungsverpflichtung nach § 335 HGB auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute für entsprechend anwendbar.

 

Rz. 219

Neben die Sanktionen nach HGB tritt bei Kreditinstituten eine Bußgeldandrohung in Höhe von bis zu 100.000 EUR für die unterlassene, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Einreichung der Jahresabschlüsse und anderer Rechenwerke an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank (§ 56 Abs. 2 Nr. 11 KWG i. V. m. § 26 Abs. 6 Nr. 4 KWG).[2]

 

Rz. 220

Für Kapitalanlagegesellschaften gelten gesteigerte Publizitätspflichten (erhöhte Anforderungen an die zu veröffentlichenden Jahresberichte, Verpflichtung zur Veröffentlichung von Halbjahres- oder anderen Zwischenberichten). Bei Verletzung der Pflichten droht ein Bußgeld (§ 340 Kapitalanlagegesetzbuch, KAGB).

[1] Vgl. BGBl 1990 I S. 2570.
[2] Vgl. hierzu die Darstellung von Hoffmann, StuB 2001, S. 53 ff.

2.8.2 Bilanzierungsverstöße bei Versicherungsunternehmen

 

Rz. 221

Auch hier wurde durch das Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz vom 24.6.1994[1] der Schutzbereich der §§ 331 bis 333 HGB ausgedehnt. Nach § 341m Satz 1 HGB sind jene auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen anzuwenden. Für Versicherungsunternehmen hat § 331 HGB zugleich ebenfalls eine personelle Erweiterung erfahren. Nach § 341m Satz 2 HGB kann Täter auch der Hauptbevollmächtigte im Sinne des § 68 Abs. 2 VAG sein.

Sowohl für die Bußgeldvorschrift des § 341n HGB als auch für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 341o HGB gilt entsprechend das eben zu § 340n HGB bzw. § 340o HGB Ausgeführte.

 

Rz. 222

Für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit verweist § 172 VAG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften für Versicherungsunternehmen im HGB (§§ 341 ff. HGB).

[1] Vgl. BGBl 1994 I S. 1377.

2.8.3 Bilanzierungsverstöße für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors

 

Rz. 223

Große inländische Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sowie Inlandsemittenten von Wertpapieren, die in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben, haben mit den durch das BilRUG[1] und das TUG[2] eingeführten §§ 341s und 341v HGB bzw. § 37x WpHG nunmehr einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit (sog. (Konzern-)zahlungsbericht) zu erstellen und diesen beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und bekannt machen zu lassen.[3]

Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Zahlungsberichtes können gem. § 341x HGB als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR, bei Inlandsemittenten von Wertpapieren bis zu 2 Mio. EUR, bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung bis zu 10 Mio. EUR oder bis zu 5 % des Umsatzes[4] geahndet werden.

Offenlegungsverstöße haben gem. § 341y HGB die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens durch das Bundesamt für Justiz entsprechend der §§ 335 ff. HGB zur Folge.

[1] Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl 2015 I S. 1245.
[2] Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie, BGBl 2015 I S. 2029.
[3] S. § 341w HGB. Vgl. hierzu auch Oser/Staß, DB 2015 S. 2825 ff.

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