(1) 1Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.[1] [Bis 31.07.2022: Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch in deutscher Sprache beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und unverzüglich nach Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.] 2Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d beträgt die Frist abweichend von Satz 1 sechs Monate nach dem Abschlussstichtag [Bis 31.07.2022: ; § 327a gilt entsprechend] [2].

 

(2)[3] Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Mutterunternehmens im Sinne des § 341v, das einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen hat.

Bis 31.07.2022:

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die gesetzlichen Vertreter von Mutterunternehmen, die einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen haben.

 

(3) § 325 Absatz 6[4] [Bis 31.07.2022: § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6] sowie § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4 und § 329 Absatz 1, 3 und 4[5] [Bis 18.08.2020: die §§ 328 und 329 Absatz 1, 3 und 4] gelten entsprechend.

[1] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Gestrichen durch DiRUG. Anzuwenden bis 31.07.2022.
[3] Abs. 2 geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[4] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte. Anzuwenden ab 19.08.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge