Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Beiladung bei Immobilienfonds (KG)

 

Leitsatz (NV)

Klagt der Kommanditist einer KG, die Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht hat (Immobilienfonds), gegen den negativen Feststellungsbescheid, ist die KG notwendig beizuladen.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 60 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beteiligte sich neben zahlreichen weiteren Personen als Kommanditist an dem Immobilienfonds A-KG.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) stellte zunächst für die Streitjahre 1979 bis 1982 unter dem Vor behalt der Nachprüfung die Werbungs kostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung für den Fonds gesondert und einheitlich fest. Später ersetzte das FA die Vorbehalts-Feststellungsbescheide durch negative Feststellungsbescheide und erließ für die Streitjahre 1983 bis 1985 erstmals negative Feststellungsbescheide. Es ging dabei davon aus, daß der Fonds weder auf der Gesellschaftsebene noch auf der Gesellschafterebene einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten erzielen könne.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit folgender Begründung ab: Das Klagebegehren enthalte mehrere selbständige Streit gegenstände. Es sei einmal darauf gerichtet, dem Kläger auf der Ebene der Gesellschafter anteilige Einkünfte zuzurechnen. Insoweit sei die Klage mit Ausnahme des Streitjahres 1980, in dem der Kläger nur Treugeber gewesen sei, zulässig. Eine Beiladung der KG oder der übrigen Gesellschafter sei insoweit nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Frage, ob dem Kläger auf der Ebene der Gesellschafter wegen zweifelhafter Einkünfteerzielung anteilige Einkünfte zuzurechnen seien, greife in keinem Punkt unmittelbar in die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft, der Treuhänderin und der übrigen Gesellschafter ein. Soweit dagegen das Klagebegehren darauf gerichtet sei, positive Feststellungsbescheide gegenüber dem Fonds zu erlassen, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Fehle dem Kläger auf der Ebene der Gesellschafter die Einkünfteerzielungsabsicht, so erübrige sich eine sach liche Entscheidung über die Frage, ob gegenüber dem Fonds auf der Ebene der Gesellschaft Feststellungsbescheide zu erlassen seien. Soweit die Klage zulässig sei -- also hinsichtlich der Frage der Zurechnung von negativen Einkünften auf der Ebene des Gesellschafters --, sei sie unbegründet. Innerhalb der 10 Jahre, in denen nach der Konzeption des Fonds die Kommanditisten an der KG beteiligt sein sollten, sei ein Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten nicht erzielbar gewesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom FG zugelassenen Revision. Der Kläger seit bereits 1980 Kommanditist gewesen.

Er habe sich nicht nur für 10 Jahre an dem Fonds beteiligen wollen. Das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Ankaufsrecht habe nicht bestanden, weil der Gesellschaftsvertrag unwirksam gewesen sei.

Der Kläger sei als Kommanditist klagebefugt. § 48 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei auf Gesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht entsprechend anwendbar.

Das FA sei nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) daran gehindert gewesen, die Feststellungsbescheide durch negative Feststellungsbescheide zu ersetzen, weil sich erst durch den Beschluß des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) die Rechtsprechung hinsichtlich der Frage der Einkünfteerzielungsabsicht verschärft habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, die negativen Feststellungsbescheide für 1980 bis 1985 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben bzw. zu ändern.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das FG hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die KG gemäß § 60 Abs. 3 FGO zu dem Rechtsstreit beizuladen. Die Unterlassung der notwendigen Beiladung ist ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der im Revisionsverfahren ohne Rüge zu beachten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, ist eine Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt. Die KG ist auch dann zu dem Rechtsstreit eines ihrer Gesellschafter beizuladen, wenn sie von dem Ausgang des Verfahrens nicht betroffen ist (zuletzt Senatsurteil vom 11. August 1992 IX R 6/88, BFH/NV 1993, 45 m. w. N.; vgl. auch Urteil des Bundes finanzhofs -- BFH -- vom 17. September 1992 IV R 110/90, BFH/NV 1993, 476 m. w. N.). Die Klagebefugnis der KG und damit die Notwendigkeit ihrer Beiladung erlischt erst, wenn sie voll beendet ist (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320). Dafür, daß dies der Fall sein könnte, ergeben sich weder aus den Feststellungen des FG noch aus dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte.

Die Vorentscheidung war danach aufzu heben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419630

BFH/NV 1995, 975

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