Leitsatz (amtlich)

1. Rechtliches Gehör.

2. Die Grunderwerbsteuer für einen in § 1 Abs. 1 GrEStG bezeichneten Rechtsvorgang wird auch dann in voller Höhe erhoben, wenn ihm einer der in § 1 Abs. 3 bezeichneten Rechtsvorgänge (z. B. die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft) vorausgegangen und für diesen zunächst ein Steuerbescheid erlassen, dann aber wegen Verjährung des Steueranspruchs zurückgenommen worden ist.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; GrEStG 1940 § 1 Abs. 1, 3, 5

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger war Liquidator der A GmbH in B. Von ihr erwarb er im Jahre 1962 das Grundstück G. Als Gegenleistung waren 132 200 DM vereinbart. Das FA setzte dementsprechend durch Bescheid vom 6. März 1963 die Grunderwerbsteuer auf 9 254 DM fest.

In seiner Sprungberufung wies der Kläger darauf hin, daß dem bezeichneten Rechtsvorgang ein Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG vorausgegangen sei, nämlich im Jahre 1950 die Vereinigung aller Anteile der GmbH, zu deren Vermögen damals ein Gebäude auf fremdem Boden gehört habe, dessen Einheitswert zum 1. Januar 1949 auf 39 600 DM festgestellt worden sei. Da das FA für diesen Rechtsvorgang seinerzeit durch Bescheid vom 21. März 1956 Grunderwerbsteuer festgesetzt habe, dürfe jetzt die Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 GrEStG nur in Höhe des Unterschiedsbetrags, nämlich in Höhe von 7 v. H. aus (132 200 DM - 39 600 DM =) 92 600 DM = 6 482 DM erhoben werden. Dem stehe nicht die Tatsache entgegen, daß das FA seinerzeit den Bescheid vom 21. März 1956 zurückgenommen habe, weil es den Grunderwerbsteueranspruch für verjährt hielt. Denn § 1 Abs. 5 Satz 3 GrEStG setze nur voraus, daß für den vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer "berechnet worden" sei; es sei nicht erforderlich, daß die Steuer festgesetzt worden, gezahlt worden oder der Steueranspruch noch unverjährt gewesen sei.

Das FG wies die Berufung zurück.

Mit der Rechtsbeschwerde - jetzt Revision - rügt der Kläger die unrichtige Anwendung bestehenden Rechts. Das FG habe den Begriff "Steuer berechnet worden ist" unrichtig ausgelegt. Er wiederholt seine Ansicht, die Steuer sei stets dann "nach einer entsprechend geminderten Gegenleistung festzusetzen", wenn "der vorausgegangene Rechtsvorgang steuerpflichtig gewesen" sei. Eine wegen Verjährung des Steueranspruchs unterbliebene oder aufgehobene Steuerfestsetzung stehe dem nicht entgegen. Außerdem leide das Verfahren insofern an einem wesentlichen Verfahrensmangel, als ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Er habe mit Schreiben vom 14. Juli 1964 dem FG mitgeteilt, daß seines Erachtens "eine Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Finanzamts erforderlich" sei und gebeten, "über die Berufung nicht zu entscheiden, bis diese Gegenäußerung ... eingereicht" sei. Er habe die Absicht gehabt, mit seiner Gegenäußerung den Antrag auf mündliche Verhandlung zu verbinden. Das FG habe jedoch den Eingang der Gegenäußerung nicht abgewartet und am 29. Juni 1965 über seine Berufung entschieden.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und in Änderung des Steuerbescheids vom 6. März 1963 die Grunderwerbsteuer um 2 772 DM auf 6 482 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet.

Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Das FG hat dem Kläger nahezu ein Jahr Zeit gelassen, sich zu dem Vorbringen des FA zu äußern und es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger hieran gehindert gewesen wäre. Noch länger brauchte das FG mit seiner Entscheidung nicht zuzuwarten. Es durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, zumal der Kläger eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hatte und das FG die Sach- und Rechtslage, zu der der Kläger sich in einem 2- und einem 12seitigen Schriftsatz geäußert hatte, für entscheidungsreif halten durfte.

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Erwerb des Grundstücks durch den Kläger im Jahre 1962 der Grunderwerbsteuer unterliegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), obwohl diesem Rechtsvorgang (sog. Haupttatbestand) ein in § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG bezeichneter Rechtsvorgang (sog. Ersatztatbestand), nämlich die Vereinigung aller Anteile der GmbH in der Hand des Klägers, vorausgegangen war (§ 1 Abs. 5 Satz 1 GrEStG). Die Berechnung der Steuer durch das FA entsprach dem Gesetz, wurde deshalb vom FG mit Recht nicht beanstandet.

Die Ansicht des Klägers, die Grunderwerbsteuer habe in Höhe von nur 6 482 DM erhoben werden dürfen, findet in § 1 Abs. 5 Satz 3 GrEStG keine Stütze. Nach dieser Vorschrift wird die Steuer "nur insoweit erhoben, als beim späteren Rechtsvorgang eine Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist". Die Vorschrift setzt also voraus, daß für den vorausgegangenen Rechtsvorgang eine Steuer "berechnet worden ist". Ist für ihn keine Steuer berechnet worden (z. B. weil der Vorgang steuerfrei war), so ist die Vorschrift unanwendbar; der nachfolgende Rechtsvorgang ist in vollem Umfange zur Steuer heranzuziehen (vgl. Urteil des BFH II 15/60 U vom 30. August 1961, BFH 73, 695 BStBl III 1961, 519). Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn - wie im vorliegenden Falle - für den vorausgegangenen Rechtsvorgang zwar zunächst eine Steuer berechnet, ein Steuerbescheid erteilt, dann aber der Steuerbescheid wegen Verjährung des Steueranspruchs zurückgenommen und damit ersatzlos weggefallen ist, denn auch in diesem Falle ist eine Steuer nicht "berechnet worden" (vgl. § 213 Abs. 1 AO).

Für seine abweichende Ansicht beruft sich der Kläger zu Unrecht auf folgenden Satz aus dem oben angeführten Urteil des BFH II 15/60 U vom 30. August 1961:

Wie vielmehr die Worte "die Steuer berechnet worden ist" ergeben, ist außerdem notwendig, daß für den vorausgegangenen Vorgang eine Steuer berechnet wurde oder berechnet werden mußte (vgl. auch das vorerwähnte Urteil des Senats II 60/56 U vom 24. Oktober 1956).

Der Satzteil "berechnet werden mußte" ist nicht - wie der Kläger meint - dahin zu verstehen, daß die Steuer auch dann nur vom Unterschiedsbetrag zu berechnen ist, wenn der vorausgegangene Rechtsvorgang steuerpflichtig gewesen ist, für ihn also eine Steuer hätte berechnet werden müssen, die Steuerberechnung nur deshalb unterblieben oder zurückgenommen worden ist, weil der Steueranspruch verjährt war. Daß der BFH jenen Satzteil nicht in diesem Sinne verstanden wissen wollte, geht schon aus der Verweisung auf das Urteil II 60/56 U vom 24. Oktober 1956 (BFH 63, 433, BStBl III 1956, 364) hervor. In jenem Urteil hat der BFH unter Hinweis auf das Urteil des RFH II 26/42 vom 22. Mai 1944, RFH 54, 103, und auf Abs. 27 der amtlichen Begründung zu § 1 GrEStG 1940 (RStBl 1940, 387, 393) klargestellt: Die Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 3 GrEStG geht "davon aus, daß die Steuer zunächst vom vorausgegangenen und dann vom nachfolgenden Rechtsvorgang erhoben wird". Im gleichen Sinne hat er drei Sätze nach dem vom Kläger angeführten Satz im Urteil II 15/60 U vom 30. August 1961 entschieden: Konnte aber eine Steuerberechnung überhaupt nicht stattfinden, so ist auch die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 5 Satz 3 GrEStG ausgeschlossen. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen die Steuer nur vom Unterschiedsbetrag erhoben werden darf, obwohl für den vorausgegangenen Rechtsvorgang eine Steuer berechnet und festgesetzt, aber nicht erhoben worden ist. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht.

 

Fundstellen

BStBl II 1972, 914

BFHE 1973, 55

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