Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein in früheren Jahren als Betriebsausgabe behandeltes 7c- Darlehen bleibt bei Aufgabe des Betriebs Betriebsvermögen mit der Folge, daß erst die Darlehnsrückzahlungen als laufende gewerbliche Einnahmen der Besteuerung unterworfen werden.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Ziff. 1; EStDV § 23

 

Tatbestand

Zu dem bei der Betriebsaufgabe erzielten und tarifbegünstigten Aufgabegewinn des Bf. - § 16 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Ziff. 1 EStG - rechneten die Vorinstanzen unter anderem auch eine als ins Privatvermögen übergegangen anzusehende 7c-Darlehnsforderung von 20.000 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Bf. führt aus diesem Grunde zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

Die Auffassung der Vorinstanzen, daß infolge der Aufgabe des Betriebs und der überführung des größten Teils des Betriebsvermögens ins Privatvermögen die 7c-Darlehnsforderung von 20.000 DM mit der Folge als ins Privatvermögen übernommen anzusehen sei, daß ein fingierter Rückfluß zu einer Erhöhung des Veräußerungsgewinns führe, ist unzutreffend. Im Urteil I 130/61 vom 28. August 1962 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, EStG § 5 Rechtsspruch 328) hat sich der Bundesfinanzhof damit einverstanden erklärt, daß die Vorinstanzen den Anteil an 7c- Darlehnsforderungen, den ein aus einer OHG ausscheidender Gesellschafter erhielt, zunächst weiter als Betriebsvermögen dieses Gesellschafters und erst die später bei ihm eingehenden Darlehnsrückzahlungen als laufende gewerbliche Einnahmen behandelten. Die damals offengebliebene Frage, ob eine andere steuerliche Behandlung etwa des Inhalts möglich ist, daß die 7c- Darlehnsforderung im Zeitpunkt des Ausscheidens zum tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn oder zum letzten laufenden Gewinn rechnet, muß dahin beantwortet werden, daß keine dieser beiden Möglichkeiten gegeben ist. Die 7c-Darlehnsforderung gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, deren Rückflußbesteuerung der Steuerpflichtige nicht zu jedem Zeitpunkt beliebig dadurch herbeiführen kann, daß er die Forderung ins Privatvermögen übernimmt. Solange nicht zwingende Gründe für eine andere Behandlung vorliegen, soll die als Betriebsausgabe abgezogene Darlehnsforderung erst dann zu einer Gewinnerhöhung führen und damit steuerlich erfaßt werden, wenn das Darlehen zurückgezahlt wird. Das kann bei einer Betriebsveräußerung, die sich nicht auf die Darlehnsforderung miterstreckt, und bei einer Betriebsaufgabe nur in der Weise geschehen, daß die 7c-Darlehnsforderung zunächst weiter als Betriebsvermögen angesehen und erst jeweils die Darlehnsrückzahlungen als laufende gewerbliche Einnahmen der Besteuerung unterworfen werden. Das kann sich je nach den Umständen für den Steuerpflichtigen günstig oder ungünstig auswirken.

 

Fundstellen

BStBl III 1963, 598

BFHE 77, 756

StRK, EStG:16 R 58

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