Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld für den Erwerb eines Gebäudes auf fremdem Boden steht es nicht entgegen, daß sich der Erwerber verpflichtet, das Gebäude abzubrechen.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Ziff. 1, § 1/2, § 2/2/3

 

Tatbestand

Jemand verkaufte an den Beschwerdeführer (Bf.) drei Baracken unter der Bedingung des Abbruchs auf dem Belegenheitsgrundstück und der restlosen Beseitigung der Barackenfundamente für 13.000 DM. Nach § 3 des Vertrages ging der Kaufgegenstand auf den Käufer in dem Zustand über, in dem er sich zur Zeit des Verkaufs befand. Die Baracken hatte der Verkäufer auf fremdem (gepachtetenm) Grund und Boden errichtet. Die Gebäudeeigenschaft der Baracken ist zweifelsfrei, auch nicht mehr in Abrede gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Gegen die Heranziehung der Grunderwerbsteuer macht der Bf. nur noch geltend, eine Grunderwerbsteuer könne nicht entstanden sein, weil er die Gebäude zum Abbruch, nicht also als Gebäude gekauft habe. Dem steht entgegen, daß Gegenstand des Kaufvertrags die Gebäude in dem noch unberührten Zustand waren. Der Besteuerung ist der Gegenstand des Erwerbsvorgangs in dem Zustand zugrunde zu legen, in dem ihn die Beteiligten zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht haben. Deshalb hat der Reichsfinanzhof sogar in dem Fall, in dem der Grundstücks- und Gebäudeeigentümer das Grundstück und das Gebäude zum Abbruch mit der Maßgabe verkauft hatte, daß der Erwerber die übereignung des Grund und Bodens erst nach Abbruch des Gebäudes verlangen konnte, die Berechnung der Steuer von der ganzen Gegenleistung gebilligt (Urteil II 196/41 vom 29. Juli 1943, Slg. Bd. 53 S. 264, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1943 S. 661).

Der Bf. kann sich auch nicht darauf berufen, daß Grunderwerbsteuer nicht zur Entstehung gelangt, wenn der Eigentümer des Grund und Bodens und des Gebäudes lediglich das Gebäude auf Abbruch verkauft. Denn die Grunderwerbsteuerfreiheit dieses Vergleichsfalles beruht auf dem Unterschied, daß der Gegenstand der übertragung im Vergleichsfall nicht auf fremdem Boden steht.

Der Fall, daß der Eigentümer eines Gebäudes auf fremdem Boden den Unternehmern A die Holzteile, B die Dachziegel, C die Mauersteine und D den Eisenschrott verkauft, kann zum Vergleich nicht herangezogen werden, weil sich hier der Eigentümer verpflichtet, bewegliche Einzelgegenstände zu übereignen.

Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

BStBl III 1953, 69

BFHE 1954, 176

BFHE 57, 176

StRK, GrEStG:1 R 15

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