Entscheidungsstichwort (Thema)

Mandatsniederlegung wirkt sich auf Fristablauf nicht aus

 

Leitsatz (NV)

Die Niederlegung des Mandats des Prozessbevollmächtigten hindert den Ablauf der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht und rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 62a, 116 Abs. 1, 3 Sätze 1, 4, § 155; ZPO § 87 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen 2 K 866/08)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das Urteil wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 5. April 2008 zugestellt. Die Begründungsfrist endete --nach gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO fristgerecht beantragter Verlängerung-- mit Ablauf des 7. Juli 2008 (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ohne dass die Klägerin die durch einen Rechtsanwalt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde begründet hätte.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) für die Begründungsfrist wurde weder beantragt, noch sind Gründe für eine Wiedereinsetzung ersichtlich.

Ohne Auswirkung ist die Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten. Nach § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO erlangt in einem Verfahren, in dem Vertretungszwang gilt, die Niederlegung eines Mandats dem Gegner gegenüber rechtliche Wirksamkeit erst durch die Bestellung eines anderen Vertreters i.S. des § 62a FGO (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Februar 2003 X R 35/02, BFH/NV 2003, 652) bzw. seit 1. Juli 2008 i.S. des § 62 Abs. 4 FGO. Darauf hat die Senatsgeschäftsstelle den Prozessbevollmächtigten und die Klägerin mit Post vom 7. Juli 2008 hingewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2050897

BFH/NV 2008, 2039

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