Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitwert eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung eines Milchquotenbescheids (Feststellungsbescheid des HZA hinsichtlich der Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung) beträgt 10 v.H. des Betrags der Abgabe nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung, der für die Referenzmenge zu zahlen wäre, für die die Aussetzung beantragt worden ist.

2. Im Prozeßkostenhilfe-Beschwerdeverfahren bemißt sich der Streitwert nach dem Betrag, den der arme Beteiligte bei Versagung der PKH für die Rechtsverfolgung aufwenden müßte.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 Fassung: 1975-12-15

 

Tatbestand

Auf Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) stellte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) die Anlieferungs-Referenzmenge nach § 4 Abs.1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) auf 37 100 kg neu fest. Daraufhin stellte der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) den Antrag, die Vollziehung des Bescheids insoweit auszusetzen, als die festgesetzte Referenzmenge die beantragte Menge von 80 000 kg unterschreite. Das FG lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesfinanzhof (BFH) zurück (Verfahren A).

Der Antragsteller beantragte beim FG, ihm für das o.g. Verfahren vor dem FG Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Diesen Antrag lehnte das FG ab. Gegen diesen Beschluß legte der Antragsteller Beschwerde mit dem Antrag ein, den Beschluß aufzuheben und ihm PKH wie beantragt zu gewähren. Der BFH wies diese Beschwerde als unbegründet zurück (Verfahren B).

Mit Schreiben vom 20.Januar 1986 beantragen die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers die Festsetzung des Streitwerts der Verfahren A und B. Auf Anfrage der Geschäftsstelle des Senats teilten die Prozeßbevollmächtigten mit, daß die Anträge im Namen des Mandanten gestellt worden seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Anträge sind zulässig (§ 25 Abs.1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Nach § 13 Abs.1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

1. Im Verfahren A ging es um die (teilweise) Aussetzung der Vollziehung eines Referenzmengenfeststellungsbescheides. Dieser ist die maßgebende Grundlage für die Feststellung der Abgabe nach der MGVO (Milchabgabe). Der Antragsteller wollte mit seinem Antrag die (vorläufige) Feststellung einer Referenzmenge von 80 000 kg (statt 37 100 kg) erreichen, also 42 900 kg mehr. Bei entsprechender Feststellung wäre in diesem zusätzlichen Umfang die Milchabgabe (vorläufig) unerhoben geblieben. Diese betrug bis 31.März 1985 49,58 DM/100 kg, ab diesem Zeitpunkt bis 31.März 1986 50,33 DM/100 kg (vgl. Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung --VSF-- M 7056 Anlage), also rd. 0,50 DM/kg. Es geht somit um einen Abgabenbetrag in Höhe von 42 900 x 0,50 *= 21 450 DM. Da es sich um ein Aussetzungsverfahren handelt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Streitwert auf 10 % des genannten Betrages festzusetzen (vgl. Beschluß vom 6.Februar 1967 VII B 29/66, BFHE 87, 410, BStBl III 1967, 121). Der Streitwert des Verfahrens A beträgt also 2 145 DM.

2. Im Verfahren B geht es um eine Beschwerde gegen einen den Antrag auf Gewährung von PKH ablehnenden Beschluß des FG. Der Streitwert bemißt sich in einem solchen Verfahren nach dem Betrag, den der arme Beteiligte bei Versagung der PKH für die Rechtsverfolgung aufwenden müßte. Das sind regelmäßig die Gerichts- und Prozeßvertreterkosten (vgl. BFH-Beschluß vom 7.Juni 1973 V B 56/72, BFHE 109, 423, BStBl II 1973, 684; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11.Aufl., vor § 135 FGO Anm.103, Stichwort "Armenrecht"; Zöller, Zivilprozeßordnung, 14.Aufl., § 3 Anm.16, Stichwort "Prozeßkostenhilfe"). Diese Kosten können im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von PKH noch nicht genau berechnet werden. Der Senat schätzt sie im vorliegenden Fall auf 220 DM. Der Schätzung liegen die in § 11 Abs.1 GKG und in § 31 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bezeichneten Gebühren für das Aussetzungsverfahren mit dem Streitwert von 2 145 DM zugrunde (vgl. Eberl, Prozeßkostenrisiko-Tabelle für finanzgerichtliche Verfahren, Betriebs-Berater Beilage 11/84 zu Heft 21/84).

 

Fundstellen

BFHE 146, 369

BFHE 1986, 369

DB 1986, 1708-1708 (S)

HFR 1986, 529-529 (ST)

ZfZ 1986, 309-309 (ST)

BayVBl 1987, 60-60 (ST)

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