Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung - Maßnahmen zur Fristüberwachung

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Fristenkalender oder eine ähnliche Einrichtung ist unerläßliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation.

2. Zur Wahrung der Revisionsbegründungsfrist ist die Eintragung einer Wiedervorlagefrist oder sonstigen ,,Promptfrist" keine zureichende Maßnahme.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 120 Abs. 1, § 126 Abs. 1, § 155; ZPO § 85 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die gegen das am 10. März 1983 zugestellte Urteil eingelegte Revision wurde erst mit dem am 18. Mai 1983 beim BFH eingegangenen Schriftsatz begründet. Gleichzeitig wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gestellt und dieser Antrag damit begründet, daß eine vom Prozeßbevollmächtigten am 22. April 1983 angeordnete Promptfrist von zwei Wochen von der ausgebildeten Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten versehentlich falsch notiert worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 - FGO); dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist ist nicht zu entsprechen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kl. nicht gewährt werden, weil die Revisionsbegründungsfrist schuldhaft versäumt wurde (§ 56 FGO). Das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß sich der Kl. wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten liegt darin, daß er es versäumt hat, den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in einen Fristenkalender oder ein Fristenkontrollbuch einzutragen bzw. eintragen zu lassen. Falls ein solches Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung im Büro des Prozeßbevollmächtigten nicht geführt werden sollte, läge bereits darin der Grund für die schuldhafte Fristversäumung; denn ein Fristenkalender oder eine ähnliche Einrichtung ist unerläßliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation zur Wahrung der Fristen (vgl. dazu bereits BFH-Urteil vom 9. Mai 1961 I 237/60 S, BFHE 73, 491, BStBl III 1961, 445). Wird ein Fristenkontrollbuch geführt, hätte auch der Ablauf der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 FGO) eingetragen werden müssen; so wäre diese bei der gebotenen täglichen Überwachung des Fristenbuchs nicht versäumt worden. Die Eintragung allein einer Wiedervorlagefrist oder sonstigen ,,Promptfrist" genügt nicht (vgl. BFH-Beschluß vom 12. September 1979 I B 60/79, BFHE 128, 483, BStBl II 1979, 743, sowie Beschluß des BVerwG vom 27. Juni 1984 9 B 3209/82, NJW 1984, 2542). Der Kl. hat weder vorgetragen, daß im vorliegenden Fall die Revisionsbegründungsfrist eingetragen oder eine Anweisung zu ihrer Eintragung erteilt worden ist, noch daß überhaupt ein Kontrollbuch für gesetzliche Fristen geführt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422871

BFH/NV 1985, 90

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