Entscheidungsstichwort (Thema)

Auftreten vor dem Bundesfinanzhof; Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Eine Steuerberatungsgesellschaft darf vor dem BFH nicht auftreten. Ist ein Steuerberater auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft, muß er deutlich zum Ausdruck bringen, daß er in seiner Eigenschaft als Steuerberater auftritt.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 28. Juni 1985 wurde Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift vom 17. Juli 1985 trägt den vorgedruckten Briefkopf: ,,F GmbH . . ., Geschäftsführer . . ., B., Steuerberater." Die Schrift enthält die Formulierung: ,,In der Sache . . . legen wir . . . Beschwerde ein. Die Begründung werden wir in Kürze nachreichen."

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG ) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Danach sind Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; verfassungsrechtlich bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 420; ferner BFH-Beschlüsse vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173, sowie vom 25. Juni 1985 VIII R 82/84, BFH/NV 1986, 38, m.w.N.).

Im Streitfall ist die Revision ausweislich des Wortlauts der Revisionsschrift von der F GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, und nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingelegt worden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verwendung des Briefbogens dieser Gesellschaft sowie aus der im Beschwerdeschreiben verwendeten ,,Wir"-Form. Daß das Schreiben die Unterschrift B mit dem Zusatz Steuerberater trägt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn B., Steuerberater, ist im Kopf des Schreibens als einer der Geschäftsführer der Gesellschaft aufgeführt. In Fällen dieser Art ergibt sich zwanglos, daß das Schreiben eine Willenserklärung der Gesellschaft und nicht eine persönliche Erklärung des die Gesellschaft vertretenden Geschäftsführers enthält.

Der Senat befindet sich mit dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Beschluß des IV. Senats vom 18. Februar 1986 IV B 15/86, BFH/NV 1986, 627, der einen fast identischen Sachverhalt zum Gegenstand hat. Das Urteil des IV. Senats vom 13. März 1986 IV R 118/84, BFH/NV 1986, 466 steht dem nicht entgegen. Denn in jenem Fall war die Revisionsschrift in der ,,Ich"-Form gehalten. Hinzu kam, daß der Steuerberater im Rubrum der Revisionsschrift als Prozeßbevollmächtigter der Kläger bezeichnet worden war.

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 756

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