Entscheidungsstichwort (Thema)
Kumulative Urteilsbegründung; ausgelaufenes oder auslaufendes Recht; zeitliche Grenzen einer Änderung des Lohnsteuerabzugs
Leitsatz (NV)
1. Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Urteil trägt, muss der Beschwerdeführer zu jeder dieser Begründungen einen Grund für die Zulassung der Revision darlegen.
2. Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von ausgelaufenem oder auslaufendem Recht stellen, rechtfertigen regelmäßig nicht eine Zulassung der Grundsatzrevision.
3. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 41c Abs. 3 S. 1, § 39b Abs. 7, § 39a Abs. 6, § 3 Nr. 39
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.09.2005; Aktenzeichen 6 K 1955/04) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass nach den --durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 2002, 4621, BStBl I 2003, 3)-- aufgehobenen §§ 39b Abs. 7, 39a Abs. 6, 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte nur dann steuerfrei ausgezahlt werden konnte, wenn eine sog. Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat. Eine solche Bescheinigung habe dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aber nicht vorgelegen. Ein Wechsel von der Lohn-Regelbesteuerung zur Pauschalierung scheide aus.
Zum anderen hat das FG seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass nach Ablauf des Kalenderjahres eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig sei (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Mitarbeiterin des Klägers sei aber die Lohnsteuerkarte (mit den entsprechenden Angaben des Lohnsteuerabzugs nach Steuerklasse V) bereits ausgehändigt gewesen.
2. Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich gesehen das Urteil trägt, muss der Beschwerdeführer zu jeder dieser Begründungen einen Grund für die Zulassung der Revision darlegen (z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 4. August 2005 II B 34/04, BFH/NV 2005, 2229; vom 22. Februar 2005 X B 97/04, BFH/NV 2005, 1085); Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 115 FGO Tz. 34). Der Kläger hat sich indessen zu keiner der beiden tragenden Begründungen in hinreichender Weise geäußert.
3. Im Übrigen rechtfertigen Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von ausgelaufenem oder auslaufendem Recht stellen, regelmäßig nicht eine Zulassung der Grundsatzrevision (ständige Rechtsprechung, Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 35, m.w.N.; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2003 2 BvR 579/03, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2003, 623).
4. Letztlich ist die Behauptung des Klägers, die Vorentscheidung widerspreche der Entscheidung des BFH vom 26. November 2003 VI R 10/99 (BFHE 204, 186, BStBl II 2004, 195), nicht schlüssig. Dort hatte der Senat entschieden, dass ein Gestaltungsmissbrauch nicht vorliegt, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres die zunächst vorgenommene Pauschalierung rückgängig macht und es damit zur Lohn-Regelbesteuerung kommt. Der Umstand, dass das Wahlrecht des Arbeitgebers in zeitlicher Hinsicht nur unter Beachtung des § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeübt werden kann, war im BFH-Urteil in BFHE 204, 186, BStBl II 2004, 195 --anders als im Streitfall-- nicht von Belang (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 VI R 36/96, BFH/NV 2002, 340).
Fundstellen
Haufe-Index 1489366 |
BFH/NV 2006, 945 |