Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründetheit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz; zur Anwendung von § 8 GKG

 

Leitsatz (NV)

1. Mit der Erinnerung können ausschließlich Einwendungen gegen die Kostenberechnung (zugrunde gelegter Streitwert, Ansatz einzelner Rechnungsposten oder deren Höhe) geltend gemacht werden, nicht Einwendungen gegen die Belastung mit den Kosten durch die gerichtliche Entscheidung.

2. Zur Anwendung des § 8 GKG im Falle des Auftretens eines nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalts.

 

Normenkette

GKG §§ 5, 8

 

Tatbestand

Der ursprünglich für die Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) aufgetretene Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt. . . (künftig: der RA) hatte im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) trotz entsprechender Aufforderungen keine Prozeßvollmacht vorgelegt, so daß das FG die Klage als unzulässig abwies. Nach der Verwerfung der entsprechenden Revision durch den Bundesfinanzhof (BFH) erhob der RA namens der Klägerin beim FG eine Restitutionsklage mit der Begründung (§ 134 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 580 Nr.7 Buchst. b der Zivilprozeßordnung - FGO -), er habe die am 6. Januar 1976 ausgestellte Prozeßvollmacht am 3. September 1982 beim Umzug der Kanzlei in andere Räume aufgefunden. Durch die Urkunde werde bewiesen, daß er im ursprünglichen Klageverfahren bevollmächtigt gewesen sei. Das nachträgliche Auffinden der Vollmachtsurkunde ermögliche nunmehr den Nachweis der Vollmachtserteilung.

Das FG wies die Restitutionsklage ab. Auf die hiergegen eingelegte Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Dieses wies die Restitutionsklage im zweiten Rechtsgang wiederum ab, und zwar mit der Begründung, den RA treffe ein Verschulden daran, daß die Vollmacht im ursprünglichen Verfahren nicht vorgelegt worden sei. Die hiergegen vom RA namens der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH mit Beschluß vom 27. Juli 1989 V B 117/87 (BFH/NV 1990, 577) zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Klägerin auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom 11.Oktober 1989, adressiert an den RA, setzte daraufhin die Kostenstelle des BFH die von der Klägerin wegen des Beschwerdeverfahrens zu entrichtenden Gerichtskosten mit . . . DM an.

Gegen die Kostenrechnung hat die Klägerin Erinnerung eingelegt, mit der sie sinngemäß beantragt, den gegen sie gerichteten Kostenansatz aufzuheben.

Zur Begründung macht sie geltend, die Gerichtskostenrechnung sei ihr nicht zugegangen, sondern lediglich eine entsprechende Mahnung. Sie sei ferner zu Unrecht mit den Gerichtskosten belastet worden. ,,Richtiger Haftungsschuldner" sei ausschließlich der RA. Dieser habe sowohl die Restitutionsklage als auch die entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde, welche die Grundlage des Kostenansatzes sei, vollmachtlos erhoben. Die durch den RA dem FG vorgelegte Vollmacht sei nicht für die erwähnten Verfahren erteilt worden und im übrigen längst widerrufen gewesen. Der RA habe ihr, der Klägerin, überdies mit Schreiben vom 16. Mai 1983 mitgeteilt, daß er das Mandat niedergelegt habe, weil ihm eine entsprechende schriftliche Vollmacht verweigert worden sei; hierzu hat die Klägerin Kopien der Korrespondenz mit dem RA aus den Monaten April und Mai 1983 vorgelegt. Im übrigen sei nach einer Auskunft der Rechtsanwaltskammer dem RA mit Verfügung des Justizministers. . . die Zulassung entzogen worden.

Der Vertreter der Staatskasse beim BFH ist der Erinnerung entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Dem Begehren der Klägerin war ferner nicht durch eine Entscheidung gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) abzuhelfen.

1. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung können nur Einwendungen gegen die Kostenberechnung vorgebracht werden, d.h. gegen den zugrunde gelegten Streitwert, den Ansatz einzelner Rechnungsposten oder deren Höhe. Derartige Einwendungen sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Die Klägerin wendet sich vielmehr dagegen, daß im Senatsbeschluß in BFH/NV 1990, 577 ihr die Kosten des die Nichtzulassungsbeschwerde betreffenden Verfahrens auferlegt worden sind, nicht dem - aus ihrer Sicht - vollmachtlos handelnden RA. Dies stellt keine Einwendung dar, die auf Erinnerung hin berücksichtigt werden könnte (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Juni 1986 I E 4/86, BFH/NV 1987, 801).

2. Dem Begehren der Klägerin kann ferner nicht gemäß § 8 GKG abgeholfen werden. Weder hat die Klägerin geltend gemacht, noch ist sonst ersichtlich, daß die in der zitierten Vorschrift angeführten Gründe für eine Nichterhebung von Kosten vorlägen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 187

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