Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliche Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Einheitliche Kostenentscheidung, wenn die Hauptsache im Revisionsverfahren von den Beteiligten zu zwei Teilbeträgen für erledigt erklärt und die Revision im übrigen zurückgenommen wird.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 136 Abs. 2, § 138 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Mit Bescheid (erster Bescheid) forderte der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA -) von den Klägerinnen, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) insgesamt ...DM (Ausfuhrerstattung, Mindestzuschlag und Währungsausgleichsbeträge - WAB -) aufgrund von Art. 10 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 798/ 80 (VO Nr. 798/80) der Kommission vom 31. März 1980 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 87/42) i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 3445/85 (VO Nr. 3445/85) der Kommission vom 6. Dezember 1985 (ABlEG L 328/13) zurück.

Die Klage war teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) änderte den angefochtenen Bescheid dahin, daß die Rückforderung von Ausfuhrerstattung und WAB nach Maßgabe von Art. 10 Abs. 4 Buchst. c VO Nr. 798/80 i.d.F. der VO Nr. 3445/85 festgesetzt wird. Im übrigen wies das FG die Klage ab.

Sowohl das HZA als auch die Klägerinnen legten gegen das Urteil des FG Revision ein.

Mit Änderungsbescheid ... änderte das HZA seinen Bescheid und forderte nunmehr insgesamt nur noch ... DM (Ausfuhrerstattung und WAB) zurück; auf die Zahlung des Mindestzuschlages verzichtete das HZA. Die Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt, soweit das HZA dem Begehren der Klägerinnen entsprochen hatte. Die Klägerinnen beantragten, den Bescheid ... (Änderungsbescheid) nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Dieser Antrag ging beim Bundesfinanzhof (BFH) am 10. November ... ein.

Mit der Revision beantragte das HZA danach nur noch, die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als sie für Recht erkannt hatte, daß die Rückforderung von Ausfuhrerstattung und WAB nach Maßgabe von Art. 10 Abs. 4 Buchst. c VO Nr. 798/80 festgesetzt werde, und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragten mit ihrer Revision, unter Abänderung der Vorentscheidung den ersten Bescheid i.d.F. der Einspruchsentscheidungen insgesamt aufzuheben. Dieser Antrag war, nachdem die Klägerinnen den Antrag nach § 68 FGO gestellt hatten, dahin zu verstehen, daß unter Abänderung der Vorentscheidung die Aufhebung des ersten Bescheids i.d.F. des Änderungsbescheids ... und der Einspruchsentscheidungen begehrt wurde. Ferner beantragten die Klägerinnen, die Revision des HZA zurückzuweisen.

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) im Sinne der Klägerinnen entschieden hatte, nahm das HZA seine Revision mit Zustimmung der Klägerinnen zurück, soweit die Hauptsache nicht bereits als erledigt erklärt worden war.

Mit Änderungsbescheid ... (zweiter Änderungsbescheid) trug das HZA dem Urteil des EuGH Rechnung und änderte seine bisherigen Bescheide dahin, daß es - gestützt auf Art. 10 Abs. 4 Buchst. c VO Nr. 798/80 - nur noch die Rückzahlung von ... DM forderte. Darauf erklärten die Klägerinnen, daß die eingelegte Revision insoweit zurückgenommen werde. Nachdem der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden habe, seien die gesamten Kosten des Rechtsstreits dem HZA aufzuerlegen.

Das HZA erklärte sich mit der Rücknahme der Revision durch die Klägerinnen einverstanden. Es beantragt jedoch, die Kosten des Rechtsstreits in Höhe des Streitwerts von ...DM den Klägerinnen aufzuerlegen. Ferner hat sich das HZA für den Fall, daß die Erklärung der Klägerinnen über die Rücknahme der Revision teilweise als Erklärung über die Erledigung der Hauptsache anzusehen ist, einer solchen Erledigungserklärung angeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

Im Hinblick auf die von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen ist nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen.

Die Hauptsache ist im Revisionsverfahren von den Beteiligten zu zwei Teilbeträgen für erledigt erklärt, im übrigen ist die Revision zurückgenommen worden. Deshalb ist die Kostenentscheidung nach §§ 136 Abs. 2, 138 Abs. 1 und 2 FGO zu treffen.

Zunächst wurde die Hauptsache aufgrund des - ersten - Änderungsbescheides des HZA ... von den Beteiligten übereinstimmend insoweit für erledigt erklärt, als der Rückforderungsbetrag den vom HZA mit dem Änderungsbescheid angeforderten Betrag überstieg.

Außerdem entnimmt der Senat den Schriftsätzen der Klägerinnen, daß sie die Hauptsache auch im übrigen für erledigt erklärt haben, soweit der verbliebene Betrag den Restbetrag von ...DM überstieg. Das HZA hat diesen Erledigungserklärungen der Klägerinnen auch zugestimmt. Damit ist die Hauptsache auch insoweit erledigt. Im übrigen haben die Klägerinnen die Revision mit Zustimmung des HZA zurückgenommen.

Entsprechend dem materiellen Ausgang des Verfahrens sind die Kosten daher

- für das Klageverfahren dem HZA zu 95% und den Klägerinnen zu 5%,

- für das Revisionsverfahren bis zum 10. November ... (Eingang des Antrags der Klägerinnen nach § 68 FGO beim BFH) dem HZA zu 93% und den Klägerinnen zu 7% und

- für das Revisionsverfahren nach dem 10. November ... dem HZA zu 91% und den Klägerinnen zu 9%

aufzuerlegen. Dabei ist der Senat für das Klageverfahren von einem Streitwert von ... DM, für das Revisionsverfahren bis zum 10. November ... von einem Streitwert von ... DM und danach von einem Streitwert von ... DM ausgegangen. Dazu hat der Senat jeweils den Betrag von ... DM ins Verhältnis gesetzt, mit dem die Klägerinnen im Ergebnis unterlegen sind. In Übereinstimmung mit der vom BFH in seinem Urteil vom 6. Juni 1984 II R 184/81 (BFHE 141, 333, 338, BStBl II 1985, 261; vgl. auch BFH, Beschluß vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182) vertretenen Auffassung ist der Senat der Auffassung, daß auch hiermit eine einheitliche Kostenentscheidung - wenn auch in anderer Fassung - getroffen wird.

Berücksichtigt wird bei diesem Kostenausspruch auch, daß das HZA die von ihm eingelegte Revision zurückgenommen hat. Ein gesonderter Kostenausspruch insoweit kommt wegen der notwendigen Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418957

BFH/NV 1994, 117

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