Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine AdV nach Bestandskraft des Zinsfestsetzungsbescheids; zur Aufhebung der Verwirkung von Säumniszuschlägen

 

Leitsatz (NV)

1. Sind Zinsfestsetzungsbescheide bestandskräftig geworden, so kann eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr erfolgen.

2. Wird eine Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen beantragt, so ist der Antrag auf die Aufhebung der Verwirkung dieser Zuschläge gerichtet. Der Antrag ist nicht schlüssig begründet, wenn nicht vorgetragen wird, aus welchen Gründen die Säumniszuschläge nicht entstanden sein sollen.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 233, 239-240; FGO § 69

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob im Streitjahr 1974 zwischen der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) und ihrem jetzigen Ehemann eine typisch stille Unterbeteiligung bestand und ob der Antragstellerin hieraus negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erwachsen sind. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) und das Finanzgericht (FG) haben dies verneint. Die Revision der Antragstellerin wurde durch Vorbescheid des Senats VIII R 53/84 vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieses Vorbescheids Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1974 in Höhe von . . ., ferner der Säumniszuschläge in Höhe von . . ., der Zinsen auf Einkommensteuer 1974 in Höhe von . . ., der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer 1974 in Höhe von . . . sowie dazugehöriger Zinsen in Höhe von . . . Darüber hinaus beantragt sie die Aussetzung der Vollziehung der Kirchensteuerforderungen (evangelisch-lutherisch und katholisch) in Höhe von . . .

Das FA beantragt die Ablehnung der Anträge.

 

Entscheidungsgründe

Die Anträge sind, soweit sie die Kirchensteuer betreffen, unzulässig; im übrigen sind sie unbegründet.

Bezüglich der Kirchensteuer siehe Beschluß VIII S 6/85 BFH/NV 1987, 733.

Die Anträge im übrigen sind unbegründet.

Bezüglich der Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1974 und der entsprechenden Ergänzungsabgabe ergibt sich die Verneinung ernstlicher Zweifel i. S. des § 69 FGO an der Rechtmäßigkeit der Bescheide aus den Gründen des oben genannten Vorbescheids vom heutigen Tage, auf welche Bezug genommen wird.

Bezüglich der Zinsen auf Hauptsache und Ergänzungsabgabe hat das FA unwidersprochen vorgetragen, daß die Zinsfestsetzungsbescheide bestandskräftig seien. Eine Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide kann danach nicht in Betracht kommen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 1967 GrS 4/67, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199, und vom 19. August 1969 VI B 51/69, BFHE 96, 465, BStBl II 1969, 685).

Soweit die Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen beantragt wird, ist der Antrag auf die Aufhebung der Verwirkung dieser Zuschläge gerichtet (vgl. Beschluß des BFH vom 23. Juni 1977 V B 41/73, BFHE 122, 258, BStBl II 1977, 645). Der Antrag ist indes nicht schlüssig begründet. Denn es wird nicht vorgetragen, aus welchen Gründen diese Säumniszuschläge nicht entstanden sein sollten. Sofern sich die Antragstellerin auch insoweit (sinngemäß) auf die von ihr behaupteten ernstlichen Zweifel an der Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheids 1974 berufen wollte, mußte dem Antrag aus dem im oben genannten Vorbescheid dargetanen Gründen der Erfolg versagt bleiben. Weitere Gründe, die gegen die Verwirkung der Säumniszuschläge sprechen könnten, sind nicht offenkundig. Mangels eigener Darlegungen der Antragstellerin ist der Senat nicht gehalten, von Amts wegen Ermittlungen über das Entstehen und den Fortbestand dieser Säumniszuschläge anzustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414923

BFH/NV 1987, 701

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