Leitsatz (amtlich)

Werden mit einer Klage, die auf Aussetzung der Vollziehung eines Eingangsabgabenbescheids gerichtet ist, ernstliche Zweifel an der vorgenommenen Tarifierung geltend gemacht, ist gleichwohl das Aussetzungsverfahren keine Zolltarifsache im Sinne des § 116 Abs. 2 FGO.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 2

 

Gründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unzulässig.

Gegenstand der Vorentscheidung ist die Aussetzung der Vollziehung in einer Eingangsabgabensache. Zwar war von der Vorinstanz hierbei auch zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Tarifierung des ZA bestehen. Dennoch handelt es sich um keine Zolltarifsache im Sinne des § 116 Abs. 2 FGO. Entscheidungen über Fragen des Zolltarifs sind kraft Gesetzes Sachen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil die Revision gegen sie ohne Rücksicht auf die Streitwertgrenze des § 115 Abs. 1 FGO keiner Zulassung bedarf (§ 116 Abs. 2 FGO). Das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 242 Abs. 2 AO und § 69 Abs. 2 FGO erfordert im Hinblick auf die vorläufige Natur des Rechtsschutzes vor Zwangsmaßnahmen der Verwaltung bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Hauptsache nur eine summarische Prüfung (vgl. auch BFH VII B 165/67 vom 22. November 1968, BFH 94, 472). Da über die Tarifierungsfrage erst in dem die Hauptsache betreffenden Verfahren entschieden, der grundsätzlichen Bedeutung der Sache also im Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung nicht abschließend Rechnung getragen werden kann, können lediglich ernstliche Zweifel an einer bestimmten Tarifauffassung keine grundsätzliche Bedeutung mit der Folge haben, daß es auf die Streitwertgrenze nicht ankommt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist der Streitwert für Anträge auf Aussetzung der Vollziehung auf 10 v. H. der nachgeforderten Abgaben festzusetzen (Entscheidung VII B 29/66 vom 6. Februar 1967, BFH 87, 410, BStBl III 1967, 121, BZBl 1967, 178). An dieser Auffassung wird festgehalten. Da der Wert des Streitgegenstands demnach nur 466 DM beträgt und das FG auch die Revision nicht zugelassen hat, war sie als unzulässig zu verwerfen (§ 115 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

 

Fundstellen

BStBl II 1970, 252

BFHE 1970, 15

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