Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensfehler

 

Leitsatz (NV)

1. Unzulässig -- wegen Verstoßes gegen §115 Abs. 3 Satz 3 FGO -- ist eine auf §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde, soweit das Vorbringen

-- sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft;

-- konkrete Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage vermissen läßt.

2. Die inhaltlichen Anforderungen an solche Darlegungen richten sich nach den Argumenten, die zu der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage bekannt geworden sind. Eine besonders eingehende Erörterung ist daher z. B. erforderlich, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht wird, die erklärtermaßen aus verfassungsrechtlichen Gründen entstanden ist.

3. Unbegründet, nicht unzulässig ist eine auf §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde, wenn ein Verfahrensmangel zwar substantiiert und schlüssig dargetan wird, die Akten aber ergeben, daß er sich tatsächlich nicht ereignet hat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3; EStG § 22 Nr. 4; AbgG § 38 Abs. 2, 4

 

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargetan wurden, teils weil sie nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft (s. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 1997 XI B 13/97, BFH/NV 1998, 54, und vom 28. August 1997 X B 50/97, BFH/NV 1998, 199; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rz. 58, 62, m. w. N.).

2. Auch unsubstantiierte, pauschale bzw. formelhafte Ausführungen genügen den besonderen Anforderungen nicht, die nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegungspflicht zu stellen sind (s. Senatsbeschluß vom 29. August 1997 X B 38, 39/97, BFH/NV 1998, 199; Gräber, a. a. O., Rz. 55 ff., m. w. N.). Das gilt auch, soweit die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage aus der Verfassungswidrigkeit einer das angefochtene Urteil tragenden Gesetzesvorschrift hergeleitet wird (s. z. B. Senatsbeschluß vom 9. Oktober 1997 X B 119/97, BFH/NV 1998, 476; Gräber, a. a. O., Rz. 62). Erforderlich ist ein konkretes Eingehen auf die als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit sowie eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Rechtsproblem (Gräber, a. a. O., m. w. N.). Im Streitfall hätte es hierzu statt des Hinweises auf das Fehlen einer einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidung zur Besteuerung der Abgeordneten- Altersentschädigung und der bloßen Behauptung des Verstoßes gegen den Gleichheitsatz einer Erörterung der in §22 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes getroffenen Spezialregelung, ihrer Zielsetzung und ihres Zusammenhangs mit dem Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 (Abgeordnetengesetz -- AbgG --, BGBl I 1977, 297), speziell des §38 Abs. 2 und Abs. 4 AbgG, sowie vor allem der aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 2 BvR 193/94 (BVerfGE 40, 296) ersichtlichen Entstehungsgeschichte bedurft. Das alles läßt die Beschwerdeschrift vermissen.

3. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor: Ausweislich der Akten ist es (ungeachtet einer entsprechenden formularmäßigen Anfrage) tatsächlich zu einer Übertragung auf den Einzelrichter nicht gekommen.

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 1244

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