Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in einem Beschluß über die Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG gegen einen Beschluß nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO die Beschwerde nicht zugelassen, kommt auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde nicht in Betracht.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3-4; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte beim Finanzgericht (FG) beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1987 (Streitjahr) gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Das FG lehnte diesen Antrag mit Beschluß vom 29. Januar 1991 ab. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ließ das FG nicht zu; es erklärte seinen Beschluß (im Anschluß an die Entscheidungsformel) vielmehr ausdrücklich für unanfechtbar.

Gleichwohl hat der Antragsteller am 25. November 1992 zur Niederschrift beim FG persönlich Beschwerde erhoben.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Dies folgt schon aus Art. 1 Nr.3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BGBl 1975 I S. 1861, BStBl 1975 I S. 932). Nach dieser Vorschrift steht den Beteiligten gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie vom FG in dem Beschluß zugelassen worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das FG hat vielmehr ausdrücklich erklärt, daß seine Entscheidung unanfechtbar ist.

In solchen Fällen kommt auch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde nicht in Betracht (seit dem Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22.Januar 1976 V B 91/75, BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241, ständige Rechtsprechung).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419024

BFH/NV 1993, 679

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