Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH für Verfahren vor dem BFH

 

Leitsatz (NV)

1. Wird ein PKH-Antrag beim BFH von einem nicht vertretenen Rechtsmittelführer gestellt, so muß er innerhalb der Rechts mittelfrist alle erforderlichen Unterlagen vorlegen. Hierzu gehören auch konkrete Angaben zur Rechtswidrigkeit einer Steuerfestsetzung.

2. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH durch das FG ist nicht mehr statthaft, wenn das Hauptsacheverfahren nicht mehr zum BFH gelangen kann. PKH kann in diesen Fällen mangels Aussicht auf Erfolg nicht gewährt werden.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 117 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) führte für den Antragsteller und seine von ihm inzwischen geschiedene Ehefrau auf deren Antrag getrennte Veranlagungen durch. In den Einkommensteuerbescheiden 1984 und 1985 setzte das FA für den Antragsteller eine Einkommensteuer von jeweils 0 DM fest. Mit seiner Klage machte der Antragsteller zunächst eine falsche Berechnung der Steuer geltend.

Den ersten Antrag, Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, lehnten das Finanzgericht (FG) und der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Begründung ab, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Denn aufgrund der Festsetzung der Einkommensteuer auf 0 DM sei der Antragsteller nicht beschwert.

Daraufhin machte der Antragsteller im Klageverfahren geltend, er sei durch die getrennte Veranlagung beschwert. Den erneuten PKH-Antrag wies das FG durch Beschluß vom 30. September 1996 zurück. Mit Urteil vom gleichen Tage wies das FG die Klage ab, ohne die Revision zuzulassen.

Nach Auffassung des Senats enthält das Schreiben des Antragstellers vom 30. Oktober 1996 Anträge auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die jeweiligen Rechtsmittelverfahren vor dem BFH (Nichtzulassungsbeschwerde und Beschwerde gegen den PKH-Beschluß des FG vom 30. September 1996).

 

Entscheidungsgründe

Die Anträge werden abgelehnt.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

1. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung -- die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG -- hat keine Aussicht auf Erfolg.

An der Erfolgsaussicht fehlt es nicht bereits deshalb, weil der Antragsteller keine fristgerechte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat einlegen lassen. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Bevollmächtigten bei der Einlegung eines Rechtsmittels, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

Um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen, muß der Rechtsmittelführer alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß der Antrag auf PKH mit allen erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird (z. B. BFH-Beschluß vom 4. April 1995 X S 2/95, BFH/NV 1995, 1009).

Hieran fehlt es im Streitfall. Gemäß § 142 FGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist im Antrag auf PKH das Streitverhältnis darzustellen. Dies hat der Antragsteller nicht in ausreichendem Umfang getan; denn die bloße pauschale Behauptung der Fehlerhaftigkeit des Urteils genügt nicht (vgl. BFH- Beschluß vom 22. August 1994 III S 3/94, BFH/NV 1995, 255, m. w. N.). Konkrete Einwendungen oder gar eine substantiierte Gegendarstellung enthält der PKH-Antrag nicht. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß trotz des Antrags der Ehefrau auf getrennte Veranlagung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) eine Zusammenveranlagung hätte erfolgen müssen und sich hieraus ein Grund zur Zulassung der Revision i. S. des § 115 Abs. 2 FGO ergeben könnte.

2. Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den PKH-Beschluß des FG hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Eine Beschwerde ist nicht mehr statthaft, wenn das Hauptsacheverfahren nicht mehr zum BFH gelangen kann (vgl. z. B. Beschlüsse vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600, und vom 25. April 1995 VII B 29/95, BFH/NV 1995, 1087). Im Streitfall kann die Hauptsache nicht mehr an den BFH gelangen; denn eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht fristgerecht eingelegt, und eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist ist nicht mehr möglich.

Der Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422101

BFH/NV 1997, 436

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