Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Gerichtsbescheid und Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (NV)

Hat der BFH die Revision des Klägers durch Gerichtsbescheid, gegen den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wurde, als unbegründet zurückgewiesen und hat das FA vor Durchführung der mündlichen Verhandlung dem Klagebegehren des Klägers aus Billigkeitsgründen stattgegeben, so entspricht es nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten billigem Ermessen, dem Kläger gemäß § 138 Abs. 1 FGO die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.

 

Normenkette

FGO § 138

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen 16 K 537/04)

 

Gründe

1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann auch in der Revisionsinstanz erklärt werden mit der Folge, dass das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden ist. Der Senat hat nur noch gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 11, m.w.N.).

2. Die Kosten sind dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) aufzuerlegen.

a) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen (§ 138 Abs. 1 FGO). Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO).

b) Im Streitfall ist § 138 Abs. 2 FGO nicht anwendbar, weil der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die angefochtenen Bescheide nicht aus Rechtsgründen, sondern nach § 163 der Abgabenordnung aus Billigkeitserwägungen geändert hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Mai 2005 VIII R 103/03, BFH/NV 2005, 1830, m.w.N.).

c) Bei der somit nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffenden Kostenentscheidung entspricht es zwar regelmäßig billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, die Verfahrenskosten dem FA aufzuerlegen, wenn es während des gerichtlichen Verfahrens --in Abkehr von dem bis dahin vertretenen Standpunkt-- die Besteuerungsgrundlagen anderweitig festgesetzt hat und hierfür offenkundig auch rechtliche Erwägungen maßgebend waren (vgl. BFH in BFH/NV 2005, 1830, m.w.N.).

Das gilt aber nicht, wenn der Kläger nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. In diesem Fall entspricht es in der Regel billigem Ermessen, ihm die Kosten nach § 138 Abs. 1 FGO aufzuerlegen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz 27, m.w.N.).

So liegt es im Streitfall. In dem Gerichtsbescheid des Senats vom 29. März 2007, der durch den Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung gegenstandslos geworden ist, wurde die Revision des Klägers gegen das von ihm angefochtene FG-Urteil als unbegründet zurückgewiesen.

 

Fundstellen

BFH/NV 2008, 235

HFR 2008, 170

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