Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderbetreuungskosten bei Steuerpflichtigen mit vier Kindern und Haushaltshilfe

 

Leitsatz (NV)

1. § 33 c EStG geht als spezialgesetzliche Regelung § 33 EStG vor.

2. Für die Prüfung, ob der Gesetzgeber des EStG bei der Behandlung von Kosten einer Kinderbetreuung, für die Dritte herangezogen werden müssen, die Verfassung verletzt hat, sind bei einem Steuerpflichtigen mit vier Kindern die nach §§ 33a Abs. 3, 33 c Abs. 3 EStG 1990 und § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1990 abzugsfähigen Beträge zusammenzurechnen, insgesamt also ggf. 23 200 DM zu berücksichtigen. Dieser Betrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Es ist nicht von Verfassungs wegen geboten, einem Steuerpflichtigen tatsächlich entstandene Kosten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, obwohl diese nicht zwangsläufig sind.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8, § 33a Abs. 3, § 33c Abs. 3

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.11.1999; Aktenzeichen 2 BvR 750/97)

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision mit Recht nicht zugelassen. Die Rechtssache wirft insbesondere keine Rechtsfragen auf, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen.

Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß § 33 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) als spezialgesetzliche Regelung dem § 33 EStG vorgeht (Urteil vom 12. Juli 1991 III R 23/88, BFH/NV 1992, 172; vgl. auch zur verfassungsrechtlichen Bewertung dieser Vorschrift die Urteile des Senats vom 10. April 1992 III R 184/90, BFHE 167, 436, BStBl II 1992, 814, und vom 27. Juni 1996 IV R 4/84, BFHE 181, 31). § 33 EStG ist daher auf Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes auch dann nicht anwendbar, wenn die diesbezüglichen Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Höchstbeträge des § 33 c Abs. 3 EStG überschreiten.

Zu Unrecht erhebt die Beschwerde gegen die einkommensteuerliche Behandlung der Kosten der Kinderbetreuung verfassungsrechtlich Einwände. Sie verkennt vor allem, daß sich in dem angestrebten Revisionsverfahren die Frage eines Verfassungsverstoßes des EStG bei der Behandlung von Kosten einer Kinderbetreuung, für die Dritte herangezogen werden müssen, nur dahin stellen würde, ob der Gesetzgeber bei Steuerpflichtigen mit vier Kindern den abzugsfähigen Betrag durch §§ 33a Abs. 3, 33 c Abs. 3 EStG und durch § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG, der solchen Steuerpflichtigen einen zusätzlichen Freibetrag gewährt, auf insgesamt 23 200 DM beschränken darf. Daß der Freibetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG nicht für die "Kinderbetreuung", sondern für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse gewährt wird, ist ohne Bedeutung; denn die Kinderbetreuung erfordert auch hauswirtschaftliche Leistungen, so daß die vorgenannten Beschäftigungsverhältnisse auch der Kinderbetreuung zugute kommen. Die vorausgesetzte Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen, mit der eine zusätzliche sozialpolitische Zielsetzung verfolgt wird, beeinträchtigt die hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten eintretende Entlastungswirkung der Vorschrift nicht wesentlich. Auch der Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 3 EStG ist mit zuberücksichtigen. Ob dieser Betrag für sich genommen verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (so Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl. 1996, § 33a Rz. 68), wäre in einem künftigen Revisionsverfahren nicht zu prüfen und kann der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung geben.

Ein Betrag in der oben genannten Höhe, den ohnehin nur der kleinere Teil der Steuerpflichtigen tatsächlich für die Kinderbetreuung durch Dritte aufbringen kann (vgl. Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 c Rdnr. D 4), ist offenkundig nicht verfassungswidrig zu niedrig angesetzt, um die besonderen (zwangsläufigen) Aufwendungen der Kinderbetreuung durch Dritte von der Besteuerung freizustellen. Bei einem Steuerpflichtigen tatsächlich entstandene Kosten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, die nicht zwangsläufig sind, ist von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. u. a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1976 1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, BStBl II 1977, 135, m. w. N.).

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 394

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