Bei betriebsinternen Arbeitnehmerbewirtungen zieht der Unternehmer die Bewirtungskosten zu 100 % ab, dies sind z. B.:

  • betriebsinterne Fortbildungen,
  • Weihnachtsfeiern und
  • andere Betriebsfeste.

Der 100 %ige Abzug gilt allerdings nur für die eigenen Arbeitnehmer. Bewirtet der Unternehmer Arbeitnehmer anderer Unternehmen – auch innerhalb verbundener Unternehmen – ist der Abzug auf 70 % begrenzt.

Gemischte Personengruppe: Bewirtet der Unternehmer seine eigenen Arbeitnehmer und gleichzeitig andere Personen aus geschäftlichem Anlass, z. B. anlässlich einer betrieblichen Jubiläumsfeier, dann können die Bewirtungskosten aufgeteilt werden.[1] Die Bewirtung der Arbeitnehmer ist zu 100 % abziehbar, die Bewirtung der Geschäftsfreunde jedoch nur in Höhe von 70 %.

Wenn der Unternehmer bei betriebsinternen Schulungsveranstaltungen sowohl seine Arbeitnehmer als auch seine freien Mitarbeiter bewirtet, muss er die Bewirtungskosten aufteilen. Der Teil, der auf die Arbeitnehmer entfällt, ist voll abziehbar, und der Teil, der auf seine freien Mitarbeiter entfällt, nur zu 70 %.[2]

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