(1) 1Grundstücke mit Gebäuden von untergeordneter Bedeutung gelten nach § 72 Abs. 2 BewG auch dann, wenn die Gebäude benutzbar sind, als unbebaute Grundstücke. 2Ein solcher Fall liegt z. B. dann vor, wenn auf einem größeren Grundstück ein geringwertiges Wochenendhaus errichtet ist oder auf einem wertvollen Grundstück, das für ein Geschäftshaus geeignet ist, Kioske oder Baracken stehen oder auf einem Zeltplatz die Gebäude von geringem Umfang und Wert sind.

 

(2) Handelt es sich jedoch um Gebäude mit einigem Wert auf einem größeren Grundstück, so kann das Gebäude zwar nach seiner Zweckbestimmung angesichts der Größe des Grundstücks von untergeordneter Bedeutung sein, der Wert der Gebäude steht aber einer Bewertung als unbebautes Grundstück entgegen.

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