Auf den Zeitpunkt der Aufgabeerklärung gilt der Betrieb als aufgegeben. Die Wirtschaftsgüter des bisherigen Betriebsvermögens werden zu Privatvermögen, mit der Folge, dass enthaltene stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind. Die Pachteinnahmen rechnen fortan zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG. Der Aufgabegewinn ist grundsätzlich steuerbegünstigt zu versteuern.[1] Dazu erhält der Verpächter auf Antrag einen Freibetrag mit 45.000 EUR, sofern er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag reduziert sich jedoch um den Betrag, um den der Aufgabegewinn 136.000 EUR übersteigt. Der verbleibende Betrag des Aufgabegewinns unterliegt einem ermäßigten Steuersatz.

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