Von einer Betriebsveräußerung im Ganzen i. S. v. § 16 Abs. 1 EStG spricht man, wenn,

  1. das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen
  2. in einem einheitlichen Vorgang
  3. auf einen Erwerber (natürliche Person, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) übertragen wird und
  4. damit die bisher in diesem Betrieb mit diesen wesentlichen Betriebsgrundlagen entfaltete gewerbliche Tätigkeit des Veräußerers endet.[1]

Betriebsveräußerung und Entnahme

Soweit es sich um unwesentliche Betriebsgrundlagen handelt, ist diese Entnahme für die Betriebsveräußerung unschädlich.

Ermittlung und Versteuerung des Veräußerungsgewinns

Schema zur Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns

  Veräußerungspreis
+ Gemeiner Wert der in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter
  (keine wesentlichen Betriebsgrundlagen)
./. Veräußerungskosten
./. Wert des Betriebsvermögens
  Veräußerungsgewinn/-verlust
./. ggf. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG
  Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
 

Abgrenzung: Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt es sich um einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang (§ 1 Abs. 1a Satz 1 UStG). Insoweit fällt grundsätzlich keine Umsatzsteuer an.

Überblick über die gewerbliche Veräußerungsgewinnbesteuerung

Gewerbliche Veräußerungsgewinnbesteuerung im EStG
§ 14 EStG § 16 EStG § 18 EStG § 17 EStG

Gewinne aus der

  • Veräußerung eines

    • l. u. f. Betriebs
    • Teilbetriebs
    • Anteils am l. u. f. Betriebsvermögen
  • Betriebsaufgabe entspr. § 16 Abs. 3 EStG

Gewinne aus der

  • Veräußerung eines/einer

    • ganzen Gewerbebetriebs
    • Teilbetriebs
    • 100 %igen Beteiligung an KapGes
    • Mitunternehmeranteils (im Ganzen)
    • Anteils eines pers. Haft. Gesellschafters einer KGaA (im Ganzen)
  • Betriebsaufgabe i. S. v. § 16 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 3b EStG

Gewinne aus der

  • Veräußerung selbst. Arbeit dienenden

    • Vermögens
    • selbst. Teils des Vermögens
    • Anteils am Vermögen
  • Betriebsaufgabe entspr. § 16 Abs. 3 EStG

Gewinne aus der

  • Veräußerung
  • von relevanten Anteilen an Kapitalgesellschaften (im Privatvermögen)
  • verdeckten Einlage von Anteilen an einer KapGes in einer KapGes
  • Auflösung einer KapGes
  • Kapitalherabsetzung oder Rückzahlung
  • Ausschüttung oder Rückzahlung von Beträgen vom steuerl. Einlagekonto

Erläuterungen

1.

Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlagen: Die Rechtsprechung versteht den Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage – entsprechend dem Zweck der §§ 16, 34 EStG nur die zusammengeballte Realisierung der stillen Reserven zu begünstigen – im Sinne einer kombinierten funktional-quantitativen Betrachtung.[2] Danach gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen sowohl Wirtschaftsgüter, die nach der Art des Betriebs (Fabrikation, Handel, Dienstleistung) und ihrer Funktion im Betrieb für diesen wesentlich sind – unabhängig davon, ob die stille Reserven enthalten oder nicht (funktionale Betrachtung aus Sicht des Veräußerers) – als auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb nicht erforderlich, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind.[3]

Beispiele: Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie Maschinen/Betriebsvorrichtungen; immaterielle Wirtschaftsgüter; ggf. auch Umlaufvermögen (etwa Warenbestand eines Einzelhändlers).[4]

Ein Grundstück ist für den Betrieb wesentlich, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit bildet und es dem Unternehmen ermöglicht, seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben. Demzufolge ist grundsätzlich jedes vom Betrieb genutzte Grundstück eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, es sei denn, es ist im Einzelfall ausnahmsweise nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung für den Betrieb.[5] . Wesentlich ist das Grundstück für den Betrieb schon dann, wenn der Betrieb ohne ein Grundstück dieser Art nicht fortgeführt werden kann. Dabei ist unerheblich, ob das Grundstück auch von anderen Unternehmen genutzt, ob ein vergleichbares Grundstück gemietet oder gekauft, ob die betriebliche Tätigkeit auch auf einem anderen Grundstück fortgeführt werden kann oder ob die Praxisräume verlagert werden können.[6]

2.

Beenden der bisher in diesem Betrieb entfalteten gewerblichen Tätigkeit: Die Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit ist als selbstständiges Merkmal der Tatbestandsverwirklichung und losgelöst von dem Merkmal der Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zu sehen. Die bisherige gewerbliche Tätigkeit ist beendet und der Betrieb wird nicht fortgeführt, wenn die bisherige Tätigkeit und die nachfolgende wirtschaftlich gesehen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (Verwendung der Betriebsmittel, Wirkungsfeld und Kundschaft) nicht identisch sind.[7] Am Merkmal der endgültigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit als Voraussetzung für einen tari...

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