Rz. 179
Maßgeblicher Zeitpunkt[1] | ||
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Veräußerung | Aufgabe | |
Vollendung des 55. Lebensjahrs | Erfüllungsgeschäft | Ende der Betriebsaufgabe |
Berufsunfähigkeit | Schuldrechtlicher Vertragsabschluss | Beginn/Ende der Betriebsaufgabe |
Tod ist keine dauernde Berufsunfähigkeit i. S. d. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (2002). Veräußern daher die Erben, kommt es darauf an, ob sie die Voraussetzungen (Alter oder Berufsunfähigkeit) erfüllen.[2] War der Betriebsinhaber im Zeitpunkt des Kaufvertrags berufsunfähig, ist er dann gestorben und haben die Erben daraufhin den Betrieb in Erfüllung des Kaufvertrags veräußert, sind die Voraussetzungen für den Freibetrag insoweit erfüllt.[3]
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