Rz. 179

 
Maßgeblicher Zeitpunkt[1]
  Veräußerung Aufgabe
Vollendung des 55. Lebensjahrs Erfüllungsgeschäft Ende der Betriebsaufgabe
Berufsunfähigkeit Schuldrechtlicher Vertragsabschluss Beginn/Ende der Betriebsaufgabe

Tod ist keine dauernde Berufsunfähigkeit i. S. d. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (2002). Veräußern daher die Erben, kommt es darauf an, ob sie die Voraussetzungen (Alter oder Berufsunfähigkeit) erfüllen.[2] War der Betriebsinhaber im Zeitpunkt des Kaufvertrags berufsunfähig, ist er dann gestorben und haben die Erben daraufhin den Betrieb in Erfüllung des Kaufvertrags veräußert, sind die Voraussetzungen für den Freibetrag insoweit erfüllt.[3]

[1] Kobor, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 708, Stand: 8/2019.

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