Von einem Veräußerungsgewinn kann ein steuerlicher Freibetrag abgezogen werden.[1] Damit bleiben vor allem kleinere Veräußerungsgewinne völlig von der Versteuerung freigestellt. Der Freibetrag wird gewährt, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig geworden ist. Er beträgt 45.000 EUR und wird nur einmal im Leben gewährt.

Bei höheren Veräußerungsgewinnen kommt es zu einer Abschmelzung des Freibetrags. Dabei reduziert sich der Freibetrag um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt. Somit entfällt ein Freibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 EUR.

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