Ein Freibetrag kommt nur für solche Steuerpflichtige in Betracht, die im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind. Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit bedarf es einer amtlichen Bescheinigung. Die Berufsunfähigkeit muss jedoch nicht ursächlich für die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs sein.
Die steuerliche Begünstigung besteht darin, dass der Betriebsveräußerungsgewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen wird, als er den Freibetrag von 45.000 EUR übersteigt. Dieser Freibetrag ermäßigt sich ggf. noch um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt (Ermäßigungsbetrag). Der Freibetrag entfällt damit ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 EUR – Freibetragsgrenze.
Freibetrag
| Veräußerungsgewinn |
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175.000 EUR |
| Grenzwert |
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./. 136.000 EUR |
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| verbleibender Ermäßigungsbetrag |
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39.000 EUR |
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| Freibetrag |
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45.000 EUR |
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| Minderung um Ermäßigungsbetrag |
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./. 39.000 EUR |
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| verbleibender Freibetrag |
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6.000 EUR |
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./. 6.000 EUR |
| Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn |
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169.000 EUR |
Wird für einen Teil des Veräußerungsgewinns eine § 6b-Rücklage gebildet, ist bei der Prüfung, ob ein Freibetrag zu gewähren ist, auf den gesamten Veräußerungserlös abzustellen. Veräußerungsgewinne, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, mindern den Freibetrag nur, soweit sie steuerpflichtig sind.
Der Freibetrag wird dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt, auch wenn der Steuerpflichtige mehrere Betriebe (gewerblicher, freiberuflicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art) hat – die sog. Objektbegrenzung. Der Freibetrag ist auch dann verbraucht, wenn der Veräußerungsgewinn niedriger als der Freibetrag ist...