Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) tätigen die zukünftigen Gesellschafter oft bereits Investitionen im Hinblick auf den zukünftigen Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft. Erfolgt dies zeitlich vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags, handelt es sich insoweit um eine rechtlich selbstständige Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft). Die spätere Übertragung der Investitionsgüter (und anderer Leistungen) auf die Kapitalgesellschaft stellt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung dar.[1] Die Vorgründungsgesellschaft erhält den Vorsteuerabzug aus den von ihr getätigten Eingangsleistungen. Hat sie selbst keine eigenen Ausgangsumsätze getätigt (was regelmäßig der Fall sein dürfte), richtet sich die Frage der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer nach den von der nachfolgenden Kapitalgesellschaft getätigten Ausgangsumsätzen.

Das Gleiche gilt bei der Gründung einer Personengesellschaft.[2]

 
Praxis-Tipp

Keine Geschäftsveräußerung bei reiner Übertragung von sonstigen Leistungen

Beabsichtigt ein Nichtunternehmer über eine von ihm zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen und kommt es doch nicht zur Gründung der GmbH, erhält der Nichtunternehmer aus den insoweit bezogenen Kosten für eine Unternehmensberatung für Existenzgründer und einen Rechtsanwalt keinen Vorsteuerabzug. Anders als Investitionsgüter können die hier vorliegenden sonstigen Leistungen nicht auf die "beabsichtigte" GmbH im Rahmen einer Geschäftsveräuerung übertragen werden. Hier entfällt der Vorsteuerabzug aus den Beratungsleistungen.[3]

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