Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Grundstückskauf durch zukünftige Gesellschafter vor Errichtung einer OHG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Art. 9, 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach weder die Gesellschafter einer Gesellschaft noch die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden.

2. Die Art. 168 und 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer Gesellschaft der Vorsteuerabzug versagt ist, wenn die Rechnung vor Eintragung und mehrwertsteuerlicher Erfassung dieser Gesellschaft auf ihre Gesellschafter ausgestellt wurde.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 9, 168-169, 178

 

Beteiligte

Polski Trawertyn

Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wasiewicz spólka jawna

Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

 

Verfahrensgang

Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Urteil vom 31.03.2010; ABl. EU 2010, Nr. C 234/23)

 

Tatbestand

„Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 9, 168, 169 und 178 ‐ Vorsteuerabzug für im Hinblick auf eine geplante wirtschaftliche Tätigkeit bewirkte Umsätze ‐ Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschafter einer Gesellschaft ‐ Rechnungen, die vor Eintragung der den Abzug geltend machenden Gesellschaft ausgestellt wurden“

In der Rechtssache C-280/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) mit Entscheidung vom 31. März 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juni 2010, in dem Verfahren

Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz spółka jawna

gegen

Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič und J.-J. Kasel (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz spółka jawna, vertreten durch M. Pawlik, Steuerberater,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar, K. Rokicka, A. Gawłowska und A. Kramarczyk als Bevollmächtigte,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch C. Blaschke als Bevollmächtigten,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Paraskevopoulou, Z. Chatzipavlou und M. Michelogiannaki als Bevollmächtigte,

‐ der französischen Regierung, vertreten durch J.-S. Pilczer als Bevollmächtigten,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. September 2011

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 9, 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz spółka jawna (im Folgenden: Polski Trawertyn), einer offenen Handelsgesellschaft, und ihren Gesellschaftern, Herrn Granatowicz und Herrn Wąsiewicz (im Folgenden: Gesellschafter), auf der einen Seite und dem Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu (Leiter der Steuerkammer Poznań) auf der andere Seite über den Vorsteuerabzug für bestimmte Umsätze, die vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bewirkt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 2006/112

Rz. 3

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bestimmt:

„Als ‚Steuerpflichtiger‘ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt.

Als ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.“

Rz. 4

Art. 168 der Richtlinie 2006/112 sieht u. a. vor:

„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen ge...

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