Folgende Unterlagen müssen Sie dem Prüfer aushändigen; daneben müssen Sie dem Prüfer auch die notwendigen Auskünfte erteilen:

  • Belege und Buchführung sowie beim Z-1- und Z-2-Zugriff die entsprechenden Hilfsmittel, um die Daten lesen zu können. Bitte beachten Sie, dass hierzu auch Unterlagen und Dateien gehören, die für das Verständnis der Finanzbuchhaltung notwendig sind.
  • Beim Z-3-Zugriff GDPdU-fähige Daten.
  • Auskünfte, die zur Sachverhaltsaufklärung notwendig sind. Sie können auch hierfür Personen benennen.
  • Im Einzelfall Unterlagen der "benachbarten" Zeiträume, sofern diese für die Prüfung notwendig sind.
  • Dem Prüfer müssen nicht die gesamten Unterlagen ausgehändigt werden; ausreichend sind die Unterlagen, die die Tatbestände seines Prüfungszeitraums betreffen.
  • Sofern andere Unterlagen wie Geschäftskorrespondenz usw. für das Verständnis bestimmter steuerlicher Sachverhalte wichtig sind, müssen auch diese vorgelegt werden.

Rechte und Pflichten des Prüfers

  • Der Prüfer muss Sie über seine Prüfungsfeststellungen unterrichten.
  • Änderungen der Besteuerungsgrundlagen muss er in seinen Bericht aufnehmen und begründen.
  • Der Prüfer hat die Sachverhalte sowohl zu Ungunsten als auch zu Gunsten zu prüfen.
  • Der Prüfer hat ein Recht auf Auskunft; Sie können die Auskunft selbst erteilen oder eine Person benennen.
  • Der Prüfer darf sich an fremde Dritte nur wenden, wenn er Sie vorher hierzu gehört hat und Sie zur Sachverhaltsaufklärung nicht beitragen können oder wollen.
  • Der Umsatzsteuerprüfer kann in den Fällen, in denen der Umsatzsteueranspruch des Fiskus gefährdet erscheint, die Mehrsteuern in einem abgekürzten Verfahren festsetzen (die Fälligkeit tritt innerhalb weniger Tage ein). Die Gefährdung muss jedoch begründet sein.
  • Der Umsatzsteuerprüfer kann andere Finanzämter (auch in anderen EU-Staaten) über steuerlich wichtige Tatbestände unterrichten (z. B. Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei erwartetem Forderungsausfall). Er kann aufgrund der korrespondierenden Wirkung verschiedener Sachverhalte beispielsweise den Vorsteuerabzug von der rechtlichen Würdigung beim korrespondierenden Finanzamt abhängig machen.

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