Voraussetzung für die Eigenschaft von Einnahmen als Betriebseinnahmen ist deren betriebliche Veranlassung.[1] Es kommt nicht darauf an, wie die Leistung bezeichnet wird (Entgelt, Vergütung, Abfindung, Entschädigung, Schadensersatz, Miet- oder Pachtzahlungen usw.). Auch ein geldwerter Vorteil kann als Betriebseinnahme zu erfassen sein.[2]

Es kommt auch nicht darauf an, nach welcher Gewinnermittlungsart der Steuerpflichtige seinen Gewinn ermittelt. Entscheidend ist der objektive wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb. Dabei ist unbeachtlich, ob

  • die Einnahme bürgerlich-rechtlich wirksam, sitten- oder standeswidrig oder gar strafbar ist,[3]
  • der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde,
  • die Höhe der Einnahmen angemessen ist,[4]
  • sich der Wertzuwachs im Betriebsvermögen xauswirkt,[5]
  • damit eine erbrachte Leistung vergütet werden soll,[6]
  • es sich um eine unentgeltliche Zuwendung ohne zuvor begründeten Rechtsanspruch handelt.[7]

Vermögenswerte Vorteile sind beim Empfänger auch dann als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn sie beim Zuwendenden z. B. nach § 4 Abs. 5 EStG nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.[8]

 
Hinweis

Pauschalierung der ESt bei Sachzuwendungen

Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. In diesem Fall werden sie Schuldner der pauschalen Einkommensteuer. Beim Empfänger bleiben die Betriebseinnahmen in Gestalt des pauschal besteuerten Geschenks außer Ansatz. Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 EUR nicht übersteigen.[9]

Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, z. B. Einnahmen aus der Vermietung einer betrieblichen Immobilie, sind gewinnwirksam zu erfassen. Das gilt auch für Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens oder für Wirtschaftsgüter, die zum geduldeten Betriebsvermögen gehören.[10]

Entsprechendes gilt für Sonderbetriebseinnahmen von Gesellschaftern oder Gemeinschaftern einer Personengesellschaft oder -gemeinschaft.

 
Hinweis

Anhängiges Verfahren beim BFH

Zur Frage der Berücksichtigung einer Schadensersatzleistung, die eine Kapitalgesellschaft von Dritten, die sie für den Wertverlust einer Beteiligung haftbar gemacht hat, erhalten hat, ist beim BFH die Frage anhängig, ob eine Verrechnung mit der unter § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG fallenden Teilwertabschreibung auf diese Beteiligung sowie eine Forderungsabschreibung auf ein Gesellschafterdarlehen wegen voraussichtlich dauernder Wertlosigkeit der Beteiligung und des Gesellschafterdarlehens in voller Höhe als Betriebseinnahme gegenzurechnen und zu versteuern ist.[11]

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