Gründet oder beteiligt sich eine GmbH an einem weiteren Unternehmen zu 100 %, handelt es sich um eine Tochtergesellschaft, wobei man auch schon bei einer Mehrheitsbeteiligung von einer Tochtergesellschaft spricht. Tochtergesellschaften werden meist in der Rechtsform der GmbH gegründet. Der Geschäftsführer der 100 %igen Tochter-Gesellschaft wird von dem zuständigen Geschäftsführer der Muttergesellschaft, der die Gesellschafterversammlung bei der Tochtergesellschaft bildet, bestellt Er alleine handelt im Außenverhältnis rechtsverbindlich für die Gesellschaft. Je nach vertraglicher Ausgestaltung bestimmt sich die Rechtsposition des Geschäftsführers. In der Praxis ist entscheidend, wie die Verhältnisse "tatsächlich" ausgelegt sind – ob der Geschäftsführer z. B. ausschließlich zur Umsetzung von Weisungen eingesetzt wird und ansonsten arbeitnehmerähnlich Tätigkeiten verrichtet oder inwieweit er weisungsunabhängig Entscheidungen treffen kann und über das operative Geschäft hinaus für die Tochtergesellschaft tätig wird.

Einziger Gesellschafter der Tochter-GmbH ist die Muttergesellschaft. Das Stimmrecht wird stellvertretend von der Geschäftsführung der die GmbH-Anteile haltenden GmbH-Muttergesellschaft wahrgenommen. Dieser kann dem Geschäftsführer jederzeit und in allen Angelegenheiten der Tochter-GmbH direkt Weisungen erteilen. Der Geschäftsführer muss diese ausführen, soweit diese nicht gegen bestehende gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen (Gesellschaftsvertrag, Treuepflicht) verstoßen. Das Dienstverhältnis des Geschäftsführers kann mit der Tochtergesellschaft selbst oder mit der Muttergesellschaft bestehen, im letzteren Fall spricht man hier von sogenannter Drittanstellung im Konzern.

Noch stärker in den Geschäftsbetrieb der Obergesellschaft eingebunden ist die Zweigniederlassung. Das ist eine selbstständige Abteilung eines Unternehmens mit selbstständiger Geschäftsleitung, selbstständiger Abwicklung der Geschäfte und getrennter Gewinnermittlung. Sie hat alle Merkmale eines selbstständigen Unternehmens mit Ausnahme der juristischen Selbstständigkeit.

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