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Beteiligung einer GmbH an anderen Unternehmen

Dr. Rocco Jula
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die GmbH ist eine juristische Person und kann sich als solche an anderen Unternehmen beteiligen. Sie kann Aktien erwerben, Kommanditanteile halten, sich als persönlich haftende Gesellschafterin an einer oHG oder KG beteiligen, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beitreten oder dieselbe gründen, sich mit einem Gesellschaftsanteil an einer anderen GmbH beteiligen und z. B. auch als Einpersonen-Gesellschafterin 100 %ige Tochtergesellschaften gründen.

1 Kapitalmäßige Beteiligung (Konzern)

Die GmbH kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, auch an einer Personengesellschaft, z. B. einer oHG, KG oder GbR. Die GmbH kann sich auch an Einzelkaufleuten oder Handelsgesellschaften in Form einer Stillen Beteiligung beteiligen. Sie kann Aktien einer Kapitalgesellschaft erwerben oder Anteile an einer weiteren GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (UG) halten.

Will die GmbH – vertreten durch ihren Geschäftsführer – Einfluss auf das Unternehmen, an dem sie beteiligt ist, nehmen, ist zu unterscheiden:

  • Beteiligung mit Sperrminorität: Die GmbH ist dann bei einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, UG) mit mehr als 25 % beteiligt. Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder grundsätzliche Entscheidungen, die nur mit einer ¾-Mehrheit beschlossen werden können, sind ohne Zustimmung der beteiligten GmbH nicht möglich. Bei einer Personengesellschaft (oHG, KG, GbR) richtet sich die Sperrminorität meist nach der getroffenen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag – gilt beispielsweise Einstimmigkeit, hätte jeder Gesellschafter unabhängig von seiner Beteiligung eine Sperrminorität.
  • Die beherrschende Beteiligung: Die GmbH ist mit mehr als 50 % des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen beteiligt. Damit kann die beteiligte GmbH jederzeit ihren unternehmerischen Willen im Beteiligungsunternehmen durchsetzen und die Geschäft...

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