Zusammenfassung

 
Begriff

Die GmbH ist eine juristische Person und kann sich in dieser Eigenschaft an anderen Unternehmen beteiligen. Sie kann Aktien erwerben, Kommanditanteile besitzen, sich mit einem Gesellschaftsanteil an einer GmbH beteiligen, z. B. auch als Einpersonen-Gesellschafter 100 %ige Tochtergesellschaften gründen.

1 Kapitalmäßige Beteiligung (Konzern)

Die GmbH kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, auch an einer Personengesellschaft, z. B. einer OHG, KG oder GbR. Die GmbH kann sich auch an Einzelkaufleuten oder Handelsgesellschaften in Form einer Stillen Beteiligung beteiligen. Sie kann Aktien einer Kapitalgesellschaft erwerben oder Anteile an einer weiteren GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (UG) halten.

Will die GmbH – vertreten durch ihren Geschäftsführer – Einfluss auf das Unternehmen, an dem sie beteiligt ist, nehmen, ist zu unterscheiden:

  • Beteiligung mit Sperrminorität: Die GmbH ist dann mit mehr als 25 % beteiligt. Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder grundsätzliche Entscheidungen, die nur mit einer ¾-Mehrheit beschlossen werden können, sind ohne Zustimmung der beteiligten GmbH nicht möglich.
  • Die beherrschende Beteiligung: Die GmbH ist zu mehr als 50 % an einem Unternehmen beteiligt, so dass die beteiligte GmbH jederzeit ihren unternehmerischen Willen im beteiligten Unternehmen durchsetzen kann und die Geschäftspolitik des Unternehmens bestimmen kann, aber nur im Rahmen der mit der Beteiligung verbundenen Rechte.

2 Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen

Gründet oder beteiligt sich eine GmbH an einem weiteren Unternehmen zu 100 %, handelt es sich um eine Tochtergesellschaft, wobei man auch schon bei einer Mehrheitsbeteiligung von einer Tochtergesellschaft spricht. Tochtergesellschaften werden meist in der Rechtsform der GmbH gegründet. Der Geschäftsführer der 100 %igen Tochter-Gesellschaft wird von dem zuständigen Geschäftsführer der Muttergesellschaft, der die Gesellschafterversammlung bei der Tochtergesellschaft bildet, bestellt Er alleine handelt im Außenverhältnis rechtsverbindlich für die Gesellschaft. Je nach vertraglicher Ausgestaltung bestimmt sich die Rechtsposition des Geschäftsführers. In der Praxis ist entscheidend, wie die Verhältnisse "tatsächlich" ausgelegt sind – ob der Geschäftsführer z. B. ausschließlich zur Umsetzung von Weisungen eingesetzt wird und ansonsten arbeitnehmerähnlich Tätigkeiten verrichtet oder inwieweit er weisungsunabhängig Entscheidungen treffen kann und über das operative Geschäft hinaus für die Tochtergesellschaft tätig wird.

Einziger Gesellschafter der Tochter-GmbH ist die Muttergesellschaft. Das Stimmrecht wird stellvertretend von der Geschäftsführung der die GmbH-Anteile haltenden GmbH-Muttergesellschaft wahrgenommen. Dieser kann dem Geschäftsführer jederzeit und in allen Angelegenheiten der Tochter-GmbH direkt Weisungen erteilen. Der Geschäftsführer muss diese ausführen, soweit diese nicht gegen bestehende gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen (Gesellschaftsvertrag, Treuepflicht) verstoßen. Das Dienstverhältnis des Geschäftsführers kann mit der Tochtergesellschaft selbst oder mit der Muttergesellschaft bestehen, im letzteren Fall spricht man hier von sogenannter Drittanstellung im Konzern.

Noch stärker in den Geschäftsbetrieb der Obergesellschaft eingebunden ist die Zweigniederlassung. Das ist eine selbstständige Abteilung eines Unternehmens mit selbstständiger Geschäftsleitung, selbstständiger Abwicklung der Geschäfte und getrennter Gewinnermittlung. Sie hat alle Merkmale eines selbstständigen Unternehmens mit Ausnahme der juristischen Selbstständigkeit.

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