Bestechung im Hinblick auf die Vorteilsnahme im Wettbewerb ist (aktiv und passiv) nach § 299 StGB strafbar. Bestechlichkeit (Passive Bestechung, auch die Forderung nach persönlichen Vorteilen) ist nach § 299 Abs. 1 StGB strafbar. Bei der aktiven Bestechung (Anbieten oder Gewähren von persönlichen Vorteilen) greift § 299 Abs. 2 StGB.

Gleiches gilt auch für Vorgänge mit ausländischen Geschäftspartnern.[1]

 
Praxis-Beispiel

Passive und aktive Bestechung

  • Ein Einkäufer fordert vom Lieferant eine private Geldleistung für den Abschluss eines Vertrages.
  • Ein Vertriebsmitarbeiter bietet dem Einkäufer einen Kurzurlaub mit Lebenspartner an, damit der Einkäufer seine überteuerten Waren kauft.

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