Rz. 284

Unter dem Börsenpreis ist der Kurs zu verstehen, der an einer amtlich anerkannten Börse am Abschlussstichtag festgestellt wird.[1] Auch im Freiverkehr[2] sowie an ausländischen Börsen festgestellte Kurse sind unter diesen Begriff zu fassen.[3] Börsenpreise lassen sich am ehesten für Wertpapiere ermitteln. Verschiedentlich existieren auch Börsen für commodities (Rohstoffbörsen).

 
Praxis-Beispiel

An der European Energy Exchange (EEX) in Leipzig werden u. a. CO2-Emissionsberechtigungen gehandelt. Auch wenn hier ein von einem privaten Unt betriebener Handelsplatz vorliegt, gelten die festgestellten Kurse als Börsenkurse i. S. v. § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB.

 

Rz. 285

Unter Marktpreis ist derjenige Preis zu verstehen, der an einem Handelsplatz für Waren einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu einem bestimmten Zeitpunkt im Durchschnitt festzustellen ist.[4] Maßgebend sind Preisfeststellungen an dem für den Bilanzierenden maßgeblichen Handelsplatz; auch internetbasierte elektronische Handelsplattformen können die Voraussetzungen eines Markts i. S. v. Abs. 4 Satz 1 erfüllen.[5] Ergeben sich signifikant vom allgemeinen Kursniveau abweichende Zufallskurse, sind diese nicht bewertungsrelevant; in derartigen Fällen sind Durchschnittskurse zu verwenden. Das gilt unabhängig davon, ob die Kurse nach oben oder unten verzerrt sind.

 

Rz. 286

Börsen- oder Marktpreise stellen nicht den unmittelbaren Vergleichswert zum Buchwert dar, sondern geben lediglich den Ausgangspunkt der Wertermittlung ab. Abs. 4 Satz 1 verlangt die Abschreibung auf einen niedrigeren Wert, "der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt". Die Ableitung aus einem Börsen- oder Marktpreis erfolgt durch Berücksichtigung von Transaktionskosten. Bei einer beschaffungsmarktorientierten Bewertung sind diese hinzuzurechnen, bei einer absatzmarktorientierten Bewertung abzuziehen.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz 504.
[2] Vgl. Pfirmann/Lorson/Hell/Metz, in Küting/Weber, HdR-E, § 253 HGB Rn 277, Stand: 5/2020.
[3] Vgl. Thiele/Prigge, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 253 HGB Rz 396, Stand: 9/2002.
[4] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz 508.
[5] Vgl. Thiele/Prigge, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 253 HGB Rz 397, Stand: 9/2002.

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