Rz. 48

§ 328 Abs. 3 HGB dehnt den Anwendungsbereich des Abs. 1 Satz 1 formal um den Vorschlag sowie den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses aus. Hinsichtlich des Lageberichts und des Konzernlageberichts ist die Regelung jedoch obsolet, da Lagebericht und Konzernlagebericht im Zuge des BilRUG bereits direkt in Abs. 1 Satz 1 aufgenommen wurden.

Ein Verweis auf den für die freiwillige Publizität geltenden Abs. 2 ist nicht gesetzt. Nach h. M. sind die Vorschriften des Abs. 1 über den Verweis in Abs. 3 auch für den Bericht des Aufsichtsrats zu beachten;[1] die Nichterfassung in Abs. 3 dürfte auf einem Redaktionsversehen beruhen.

 

Rz. 49

Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss sind ohne Änderungen der internen Vorlage zu entnehmen und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu publizieren. Einschlägig in Bezug auf Gliederung/Inhalt sind für AG/KGaA und über einen Verweis in § 52 GmbHG auch für GmbH mit einem Aufsichtsrat die Vorgaben des § 170 Abs. 2 AktG; nur für AG/KGaA zudem § 174 Abs. 2 AktG. Ist § 170 Abs. 2 AktG nicht auf die jeweilige GmbH anzuwenden, bestehen keine Gliederungsanforderungen. Formanforderungen bestehen grds. nicht, sodass auch eine Darstellung im Anhang zulässig ist. Eine Zusammenfassung genügt den gesetzlichen Anforderungen, sofern Vorschlag und Beschluss identisch sind.[2]

 

Rz. 50

Für den Bericht des Aufsichtsrats gilt analog das Gebot der Vollständigkeit und Richtigkeit (Rz 22).

 

Rz. 51

Der fehlende Verweis auf § 328 Abs. 2 HGB wirft die Frage auf, inwieweit die von § 328 HGB nicht eingeschränkte und somit zulässige freiwillige Publizität sonstiger Unterlagen i. S. d. § 328 Abs. 3 HGB den formalen und inhaltlichen Anforderungen des Abs. 1 unterworfen ist bzw. lediglich den Anforderungen des § 328 Abs. 2 HGB unterliegt. Wenngleich strittig, sollten freiwillig publizierte Unterlagen mit Bezug zu den von § 328 Abs. 3 HGB tangierten Unterlagen dem Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit i. S. d. § 328 Abs. 1 HGB unterworfen werden.

 

Rz. 52

Der überflüssige Verweis auf die Gültigkeit des Abs. 1 auch für den Lagebericht und den Konzernlagebericht wird entfernt (Rz 48).

Von der Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Abs. 1 auf den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses wird Abs. 1 Satz 4 durch Abs. 3 Satz 1 ausgenommen. Im Übrigen wird auf Rz 48Rz 51 verwiesen.

[1] Ebenso Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 328 HGB Rz 161; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 328 HGB Rz 100.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 328 HGB Rz 108.

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