Rz. 12

In § 289f Abs. 2 HGB sind die Bestandteile des Corporate-Governance-Statements im Einzelnen aufgeführt. Nach Abs. 2 Nr. 1 ist zunächst die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG in die Erklärung aufzunehmen. Nach Art. 46a Abs. 1 Buchstaben a und b der Bilanzrichtlinie i. d. F. d. Abänderungsrichtlinie hat die Erklärung einen Hinweis auf den angewandten Corporate-Governance-Kodex und eine Erläuterung zu enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen von diesem abgewichen wird ("comply or explain"). Obwohl die Entsprechenserklärung nach § 161 Abs. 2 AktG (weiterhin) auf der Internetseite zu veröffentlichen ist, ist sie nun (in einem gesonderten Abschnitt) Teil der Erklärung zur Unternehmensführung. Es kommt so zu einer Doppelabgabe der Erklärung, denn § 289f Abs. 2 Nr. 1 HGB enthält keine Möglichkeit, auf die Internetseite zu verweisen.[1]

 

Rz. 13

Dies geht über die Inhalte hinaus, die zuvor durch § 161 AktG für die Entsprechenserklärung vorgegeben waren, denn diese Vorschrift forderte vor dem BilMoG keine Begründung, warum von einer Empfehlung des DCGK abgewichen wurde, sondern lediglich eine Erklärung, ob den Empfehlungen entsprochen wurde und wird und welche Empfehlungen nicht angewandt wurden oder werden. Entsprechend wurde § 161 AktG durch das BilMoG derart erweitert, dass nun in der Entsprechenserklärung auch die Gründe für ein etwaiges Abweichen von den DCGK-Empfehlungen zu erläutern sind.

 

Rz. 14

Hiervon unberührt bleibt die Anhangangabe nach § 285 Nr. 16 HGB, dass Vorstand und Aufsichtsrat eine Entsprechenserklärung abgegeben haben.

[1] Vgl. Bischof/Selch, WPg 2008, S. 1027.

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