Rz. 80

Für Inlandsemittenten i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG, die keine KapG nach § 327a HGB sind, sind die nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB bzw. § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB geforderten Versicherungen ("Bilanzeid", "Lageberichtseid") als gesonderte Erklärungen neben Jahresabschluss bzw. Lagebericht offenzulegen (§ 264 Rz 121 ff.; § 289 Rz 71 ff.). Die Form der gesonderten Erklärung ist für Gj, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben, notwendig, um eine elektronische Veröffentlichung nach dem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format, ESEF) zu ermöglichen (§ 328 Rz 28 ff.). Bis dahin waren diese Erklärungen jeweils in Jahresabschluss und Lagebericht integriert und mussten daher nicht gesondert aufgeführt werden.

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