Rz. 110

Durch das BilMoG wurde die Saldierungspflicht von zur Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dienenden VG mit den korrespondierenden Schulden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eingeführt. War eine Saldierung davor nur bei unmittelbaren Zusagen gem. § 112 AVmG möglich, ist eine Saldierung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB nun Pflicht. Die Saldierungspflicht greift immer dann, wenn VG der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen und wenn sie dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind. Hierunter fallen regelmäßig die Planvermögen von Pensionsfonds, wobei diese nach § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB zum Zeitwert zu bewerten sind. Die Bewertung hat unabhängig vom tatsächlichen späteren Erfüllungsbetrag zu erfolgen. Im Fall einer Überdeckung nach Saldierung ist ein offener Ausweis als "Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung" unter § 266 Abs. 2 E HGB vorzunehmen.

 

Rz. 111

Vor dem unter Rz 110 erläuterten Hintergrund sind umfangreiche Angabepflichten erforderlich, wobei die Angabepflichten für Finanzinstrumente nach Nr. 12 Buchst. a (Rz 82 ff.) entsprechend anzuwenden sind. Anzugeben sind immer die AK, der beizulegende Zeitwert sowie der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden. Ferner sind Angaben zu den verrechneten Aufwendungen und Erträgen zu machen. Aus den Angabepflichten für Finanzinstrumente nach Nr. 12 Buchst. a sind zudem die grundlegenden Annahmen, die zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden angewandt wurden, mit aufzunehmen.

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