1 Überblick
Rz. 1
Mit § 342r HGB wurde als § 342a HGB im Zuge des KonTraG vom Gesetzgeber Vorsorge getroffen, dass im Fall des Nichtzustandekommens eines privaten Rechnungslegungsgremiums i. S. v. § 342q HGB eine gesetzliche Regelung zur Schließung dieser Lücke besteht. Die Verschiebung erfolgte mit der Einfügung der §§ 342–342p HGB für den Ertragsteuerinformationsbericht.
Rz. 2
Gesetzestechnisch stellt § 342a HGB somit einen Auffangtatbestand dar, der greift, falls kein privates Rechnungslegungsgremium vom BMJV gem. § 342 Abs. 1 HGB anerkannt wird. Da das DRSC seit vielen Jahren § 342 HGB mit Leben füllt, wird § 342a HGB wohl auch künftig ohne Anwendungsbereich bleiben.
2 Rechnungslegungsbeirat
2.1 Zustandekommen und Aufgaben (Abs. 1 und Abs. 9)
Rz. 3
Abs. 1 weist dem BMJV die Kompetenz zur Bildung eines Rechnungslegungsbeirats zu. Der Vorbehalt auf Abs. 9 macht die derzeitige Funktion der Vorschrift deutlich, nämlich als Auffangtatbestand, falls kein privates Rechnungslegungsgremium anerkannt ist.
Rz. 4
Der Aufgabenbereich des Rechnungslegungsbeirats entspricht dem des Standardisierungsgremiums, wie der Verweis auf § 342 Abs. 1 HGB verdeutlicht. Zu den Aufgabenbereichen im Einzelnen s. § 342q Rz 16.
2.2 Zusammensetzung und Organisation (Abs. 2 bis Abs. 7)
Rz. 5
Die Abs. 2 bis 7 enthalten Vorgaben für die Zusammensetzung sowie die Organisation des Rechnungslegungsbeirats. Diese Vorgaben betreffen
- personelle Zusammensetzung (Abs. 2),[1]
- Qualifikation (Abs. 3),
- Unabhängigkeit (Abs. 4),
- Erlass einer Geschäftsordnung durch das BMJV (Abs. 5),
- Zulässigkeit der Bildung von Fachausschüssen und Arbeitskreisen (Abs. 6),
- Beschlussfähigkeit (Abs. 7).
2.3 Empfehlungen (Abs. 8)
Rz. 6
Die vom Rechnungslegungsbeirat im Fall seiner Bildung abzugebenden Empfehlungen haben denselben Charakter wie die des DRSC, wie der Verweis auf § 342 Abs. 2 HGB klarstellt (§ 342q Rz 20).
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