1 Überblick

 

Rz. 1

Mit § 342r HGB wurde als § 342a HGB im Zuge des KonTraG vom Gesetzgeber Vorsorge getroffen, dass im Fall des Nichtzustandekommens eines privaten Rechnungslegungsgremiums i. S. v. § 342q HGB eine gesetzliche Regelung zur Schließung dieser Lücke besteht. Die Verschiebung erfolgte mit der Einfügung der §§ 342342p HGB für den Ertragsteuerinformationsbericht.

 

Rz. 2

Gesetzestechnisch stellt § 342a HGB somit einen Auffangtatbestand dar, der greift, falls kein privates Rechnungslegungsgremium vom BMJV gem. § 342 Abs. 1 HGB anerkannt wird. Da das DRSC seit vielen Jahren § 342 HGB mit Leben füllt, wird § 342a HGB wohl auch künftig ohne Anwendungsbereich bleiben.

2 Rechnungslegungsbeirat

2.1 Zustandekommen und Aufgaben (Abs. 1 und Abs. 9)

 

Rz. 3

Abs. 1 weist dem BMJV die Kompetenz zur Bildung eines Rechnungslegungsbeirats zu. Der Vorbehalt auf Abs. 9 macht die derzeitige Funktion der Vorschrift deutlich, nämlich als Auffangtatbestand, falls kein privates Rechnungslegungsgremium anerkannt ist.

 

Rz. 4

Der Aufgabenbereich des Rechnungslegungsbeirats entspricht dem des Standardisierungsgremiums, wie der Verweis auf § 342 Abs. 1 HGB verdeutlicht. Zu den Aufgabenbereichen im Einzelnen s. § 342q Rz 16.

2.2 Zusammensetzung und Organisation (Abs. 2 bis Abs. 7)

 

Rz. 5

Die Abs. 2 bis 7 enthalten Vorgaben für die Zusammensetzung sowie die Organisation des Rechnungslegungsbeirats. Diese Vorgaben betreffen

  • personelle Zusammensetzung (Abs. 2),[1]
  • Qualifikation (Abs. 3),
  • Unabhängigkeit (Abs. 4),
  • Erlass einer Geschäftsordnung durch das BMJV (Abs. 5),
  • Zulässigkeit der Bildung von Fachausschüssen und Arbeitskreisen (Abs. 6),
  • Beschlussfähigkeit (Abs. 7).
[1] Hier gibt es Abweichungen zur personellen Besetzung des Standardisierungsrats (DSR), da bei diesem keine Vertreter der in § 342a Abs. 2 genannten Ministerien und auch keine Sitzverteilung auf bestimmte Rechnungslegergruppen vorgesehen sind.

2.3 Empfehlungen (Abs. 8)

 

Rz. 6

Die vom Rechnungslegungsbeirat im Fall seiner Bildung abzugebenden Empfehlungen haben denselben Charakter wie die des DRSC, wie der Verweis auf § 342 Abs. 2 HGB klarstellt (§ 342q Rz 20).

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