Rz. 133

Auch in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) dürfen Erträge und Aufwendungen grds. nicht saldiert werden. Vom Bruttoprinzip gibt es abgesehen von dem durch das BilMoG eingeführten Verrechnungsgebot bestimmter Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverpflichtungen folgende wesentliche Ausnahmen:

Eine Verrechnung der Bestandserhöhungen mit Bestandsminderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen ist unter der Position "Bestandsveränderungen" bei Anwendung des GKV vorzunehmen. Weiterhin dürfen gem. § 276 HGB die Umsatzerlöse bei kleinen und mittelgroßen KapG mit bestimmten Aufwendungen zusammengefasst und in einem Posten "Rohergebnis" ausgewiesen werden.

Bei Pauschalrückstellungen ist es zulässig, den Differenzbetrag zwischen dem Vorjahreswert und dem Wert am Abschlussstichtag auszuweisen.[1] Gleiches gilt für den Ausweis von Pauschalwertberichtigungen.

Steuererstattungen dürfen mit Steuernachzahlungen verrechnet werden.[2]

Beim Abgang von VG des AV wird nach Saldierung des Erlöses mit dem noch vorhandenen Buchwert ein Gewinn oder Verlust ausgewiesen. Streng genommen handelt es sich bei dieser Saldierung nicht um eine Einschränkung des Verrechnungsverbots, sondern um einen einzigen Geschäftsvorfall "Abgang VG".

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 246 HGB Rz 477.
[2] Vgl. Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 233.

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