Rz. 16

Sind die Tatbestandsmerkmale des § 264a HGB erfüllt, so liegt eine sog. haftungsbeschränkte PersG vor, die neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 238263 HGB folgende Spezialvorschriften zu beachten hat:[1]

Der Gesetzestext bestimmt durch die Formulierung ("sind … anzuwenden") zunächst, dass die vorstehend aufgeführten Regelungen in vollem Umfang umgesetzt werden müssen. Aufgrund der unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Strukturen von KapG und PersG können bestimmte Vorschriften, die vollständig auf die Strukturen von KapG zugeschnitten sind, nur in veränderter Form faktisch bei der haftungsbeschränkten PersG umgesetzt werden. Die hier zu berücksichtigenden Besonderheiten werden über § 264c HGB erfasst und haben als Spezialnorm insoweit Vorrang vor den reinen Vorschriften für KapG.[2]

[1] Vgl. Strobel, DB 2000, S. 56.
[2] Vgl. Thiele/Sickmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 264a HGB Rz 82, Stand: 9/2007.

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