Rz. 43

Der durch das MicroBilG[1] geschaffene § 326 Abs. 2 HGB gibt KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB die Möglichkeit, ihren Offenlegungspflichten nach § 325 HGB dadurch zu genügen, dass eine Hinterlegung der Bilanz bei der das Unternehmensregister führenden Stelle/beim BAnz erfolgt. Hierbei wird lediglich die Bilanz in elektronischer Form übermittelt/eingereicht. Unabhängig von der Nutzung dieser Möglichkeit kann eine Berufung auf die Regelungen zur Verkürzung der Bilanz nach § 275 Abs. 5 HGB erfolgen. Allerdings kann hierauf auch verzichtet werden und die nach den allgemeinen Vorgaben in § 275 Abs. 2 oder 3 HGB vorgesehene Gliederung verwendet werden. Außerdem eröffnet § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB die Möglichkeit zur Zusammenfassung von Bilanzpositionen, indem nur im Gliederungsschema mit Buchstaben versehene Posten ausgewiesen werden. Ferner besteht nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Erstellung eines Anhangs zu verzichten.[2]

 

Rz. 44

Eine Hinterlegung setzt kumulativ voraus, dass

  • die gesetzlichen Vertreter der KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB einen Hinterlegungsauftrag beim Betreiber des BAnz einreichen und
  • die KleinstKapG dem Betreiber des BAnz mitteilt, zwei der drei Merkmale des § 267a HGB nicht überschritten zu haben. Hierfür sind keine quantitativen Angaben erforderlich.
 

Rz. 45

Da in § 326 Abs. 2 HGB auch auf § 325 Abs. 1 Satz 2 und 6 HGB verwiesen wird, soll gewährleistet sein, dass die Hinterlegung innerhalb der Offenlegungsfrist erfolgt und ggf. auch eine nach Feststellung oder Prüfung geänderte Bilanz hinterlegt wird. Folglich muss diese unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Gj erfolgen. Außerdem ist die Offenlegung um eine mögliche nachträgliche Änderung der Bilanz zu ergänzen (§ 326 Abs. 2 Satz 2 HGB).

 

Rz. 46

Dritte erhalten nur auf Antrag an das Unternehmensregister eine Kopie der hinterlegten Bilanz eine KleinstKapG, vgl. § 9 Abs. 6 HGB. Eine solche Anfrage ist kostenpflichtig.

 

Rz. 47

Zu einer eingehenden Erläuterung der Hinterlegung der Bilanz bei Kleinstkapitalgesellschaften und der hierbei zu beachtenden Sonderregelungen vgl. § 326 Rz 24 ff.

[1] V. 20.12.2012, BGBl 2012 I S. 2751.
[2] Vgl. zu einem Überblick z. B. Haller/Groß, DB 2012, S. 2109 oder Zwirner/Froschhammer, Stbg 2013, S. 227.

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