Rz. 25

Für die Inventurdurchführung ist Folgendes erforderlich:[1]

  • Im Regelfall ist die Inventur von einem Team aus Zähler und Schreiber, die zur Sicherstellung des Vier-Augenprinzips nicht voneinander weisungsabhängig sind und nicht in einem engen beruflichen Verhältnis stehen, durchzuführen.
  • Die Inventur muss systematisch vorgenommen werden, damit sichergestellt ist, dass sie vollständig ist. Sprunginventuren, bei denen Bestände in unsystematischer Weise aufgenommen werden, sind im Regelfall unzulässig.
  • Die erfassten Bestände sind zu kennzeichnen, damit eine Doppelerfassung vermieden wird.
  • Bei der Inventur müssen Menge, Art und wertbeeinflussende Faktoren (wie bspw. Beschädigungen) erfasst werden.
  • Die Inventur muss feststellen, ob die VG dem Kfm. wirtschaftlich zugehörig – also zuzurechnen – sind (bspw. Abgrenzung von Fremdlägern).
  • Bei der Inventur muss auch die zutreffende Periodenabgrenzung sichergestellt werden (bspw. Bestände mit Annahmeverzug des Kunden, die als geliefert gelten und damit Forderungen aus L&L darstellen, dürfen nicht doppelt erfasst werden).
[1] Vgl. WP-Handbuch, Bd. I, 14. Aufl. 2014, Abschn. R Rz 435 f., diese Auffassung ist seit der 15. Aufl. 2017 des WP-Handbuchs nicht mehr enthalten.

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