Rz. 9

§ 240 HGB enthält selbst keine Inventurgrundsätze; die Vorschrift verweist auch nicht ausdrücklich auf die GoB. In der Literatur haben sich jedoch Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI) herausgebildet.[1]

 

Rz. 10

Diese Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI) fordern:

  • die Vollständigkeit der Inventur,
  • die Richtigkeit der Inventur,
  • die Einzelerfassung der Bestände,
  • die Nachprüfbarkeit der Inventur.
  • Erleichternd gilt auch für Inventur und Inventar der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz.
 

Rz. 11

Der Grundsatz der Vollständigkeit ergibt sich zum einen aus dem Vollständigkeitsgrundsatz der GoB in § 239 Abs. 2 HGB – aber auch nach § 246 Abs. 1 HGB sind sämtliche VG in den Jahresabschluss aufzunehmen. Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass alle inventurpflichtigen VG und Schulden im Rahmen der Inventur erfasst werden. Der Kfm. muss deshalb sein internes Kontrollsystem so ausgestalten, dass durch die Inventur eine vollständige Erfassung aller VG und Schulden sichergestellt ist.

 

Rz. 12

Die Richtigkeit der Inventur erfordert, dass

  • der VG seiner Art nach zutreffend erfasst wird,
  • die Menge durch Zählen, Messen und Wiegen ggf. unter Anwendung von Schätz- und Stichprobenverfahren zuverlässig erfasst wird; dabei sind insb. Doppelzählungen zu vermeiden,
  • bewertungsrelevante Umstände vollständig und zutreffend erfasst werden (bspw. Schäden, Qualitätsstufe, nutzlose Überbestände, technisch überholte Bestände oder unbrauchbare Bestände).
 

Rz. 13

Der Grundsatz der Einzelerfassung erfordert grds. die Erfassung jedes einzelnen vorhandenen VG bzw. jeder einzelnen vorhandenen Schuld. Dies ergibt sich aus dem Einzelbewertungsgrundsatz des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Das Gesetz lässt folgende Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelerfassung zu:

 

Rz. 14

Die Inventur und das Inventar müssen nachprüfbar sein. Dies ergibt sich aus dem Nachprüfbarkeitserfordernis für einen Dritten in § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB. Dazu muss die Inventur dokumentiert werden; dies erfordert, dass

  • eine Inventurrichtlinie erstellt wird, die entsprechend der Größe des Unt, dem Umfang der Inventur sowie deren Bedeutung für den Jahresabschluss angemessene Inventurmaßnahmen vorsieht,
  • die Inventur anhand von Aufnahmelisten dokumentiert wird,
  • der Abschluss der Inventur dokumentiert ist (bspw. Überprüfung der Vollständigkeit der Erfassungslisten, Verdichtung der Bestände).
 

Rz. 15

Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist eng auszulegen. Der Grundsatz der Vollständigkeit nach § 239 Abs. 2 HGB hat für Inventur und Inventar Vorrang. Die zulässigen Vereinfachungsregeln sind weitgehend gesetzlich geregelt. Zulässig sind:

Die Nichtaufnahme von Beständen darüber hinaus ist regelmäßig unzulässig. Vereinfachend dürfen Wertmerkmale (bspw. regelmäßig auftretende Beschädigungen) etwa durch pauschale Abschläge berücksichtigt werden. Die Nichtaufnahme von schwer erfassbaren, unbedeutenden Beständen ist aber nicht zu beanstanden.

 
Praxis-Beispiel

Der Kfm. unterhält einen EDV-Handel (Hardware) mit zehn Angestellten. In geringem Umfang repariert er auch defekte Geräte; dafür hat er eine Sammlung von Spezialschrauben beschafft. Der Wert der Schraubenbestände ist unbedeutend. Es ist nicht zu beanstanden, wenn solche Kleinstbestände nicht inventarisiert werden.

[1] Vgl. St HFA 1/1990.

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