Rz. 161

Durch die Pflicht zur Angabe der Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme für nach § 251 HGB i. V. m. § 268 Abs. 7 1. Hs. HGB im Anhang ausgewiesene Haftungsverhältnisse soll für den Adressaten des handelsrechtlichen Jahresabschlusses mehr Transparenz über die Eventualverbindlichkeiten hergestellt werden,[1] wobei nach dem HGB hier anders als nach IAS 37.10 nur Haftungsverpflichtungen gemeint sind. Mit dem BilRUG wurde § 268 Abs. 7 HGB verändert, womit der Verweis auf den 1. Hs. in der Vorschrift als Redaktionsversehen zu werten ist.

 

Rz. 162

Die Gesamtsumme ist im Anhang hinsichtlich der zugrunde liegenden Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse im Einzelnen aufzuschlüsseln und die damit zusammenhängenden immanenten Risiken zu erläutern.[2] Die Pflicht zur Angabe der Gründe für die Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme besteht auch, wenn die Angabe der Haftungsverhältnisse im Anhang erfolgt.

 

Rz. 163

Selbst wenn in der Praxis eine Aufschlüsselung der Haftungsverhältnisse erfolgte, blieben doch die der Risikoabschätzung zugrunde liegenden Erwägungen weitgehend im Dunkeln. Erhellt werden sollen nunmehr die der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme aus den für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bedeutsamen (wesentlichen) Haftungsverhältnisse zugrunde liegenden Erwägungen dadurch, dass sie im Anhang detailliert anzugeben sind. Es soll erkennbar werden, aus welchen Gründen Haftungsverhältnisse im Anhang und nicht auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Wenn ein Risiko selbst aber nicht bezifferbar ist, entfällt auch die Erläuterungspflicht nach IDW RH HFA 1.013.21.

 

Rz. 164

Weil es sich hier um die Herstellung von Transparenz zur Risikoabschätzung handelt, wäre es, worauf auch die Gesetzesbegründung hinweist, aus rechtssystematischen Gründen denkbar, diese Erwägungen in den Lagebericht als den Ort, der Risikoabschätzungen erläutert, aufzunehmen. Gleichwohl entschied sich der Gesetzgeber dafür, die Angaben im Anhang "als ergänzende wichtige Erläuterung der ausgewiesenen Eventualverbindlichkeiten" aufzunehmen.[3] Gegen die gesonderte Angabe des den Haftungsverhältnissen innewohnenden Risikos spricht nichts.[4]

 

Rz. 165

Kleine KapG sind mit dem BilRUG ab dem Gj 2016 von der Angabe befreit. Damit haben auch KleinstKapG, die die nach § 251 HGB und nach § 268 Abs. 7 HGB geforderten Angaben zu Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen unter der Bilanz zu machen haben, keine erläuternde Anhangangabepflicht nach Nr. 27.

[1] Vgl. dazu näher Ernst/Seidler, ZGR 2008, S. 631, 654.
[2] So BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 74.
[3] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 74.
[4] So auch Ernst/Seidler, BB 2007, S. 2557, 2560. Zur praktischen Umsetzung s. Kreipl/Lange/Müller in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar BilMoG Erfahrungsbericht, 2012, Rz 449.

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